Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten
Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen.