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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
    • Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW

§ 301 Sonstige Veröffentlichungspflichten

Auf der Internetseite der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jeweils eine geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen zu veröffentlichen.