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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 155 Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Eine intern verwaltete geschlossene Investmentkommanditgesellschaft hat der Bundesanstalt und den Anlegern unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. ²Mit der Anzeige gegenüber den Anlegern ist durch die Geschäftsführung eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.