freiRecht
Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 3: Verwahrstelle
      • Unterabschnitt 2: Vorschriften für AIF-Verwahrstellen

§ 90 Anwendbare Vorschriften für ausländische AIF

Verwaltet eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft einen ausländischen AIF und beauftragt sie eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder verwaltet eine ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland nach § 56 ist, einen ausländischen AIF und beauftragt eine Verwahrstelle mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend; § 55 bleibt unberührt.