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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
    • Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
      • Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen

§ 244 Anlaufzeit

Die Anlagegrenzen in den §§ 231 bis 238 und 243 sowie § 253 Absatz 1 Satz 1 gelten für das Immobilien-Sondervermögen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft erst, wenn seit dem Zeitpunkt der Bildung dieses Sondervermögens eine Frist von vier Jahren verstrichen ist.