Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
§ 192 Zulässige Vermögensgegenstände
Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für einen inländischen OGAW nur die in den §§ 193 bis 198 genannten Vermögensgegenstände erwerben. ²Edelmetalle und Zertifikate über Edelmetalle dürfen von der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW nicht erworben werden.