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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
    • Abschnitt 4: Geschlossene inländische Publikums-AIF

§ 265 Leerverkäufe

Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193 und 194 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum geschlossenen inländischen Publikums-AIF gehören. ²Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.