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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften

§ 159 Abschlussprüfung

§ 136 ist auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft anzuwenden. ²§ 136 Absatz 3 Satz 4 ist auf die geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bericht über die Prüfung der geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen ist.