Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 8: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
- Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
§ 348 Besondere Übergangsvorschriften für Gemischte Sondervermögen und Gemischte Investmentaktiengesellschaften
Gemischte Sondervermögen oder Gemischte Investmentaktiengesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 gemäß den §§ 83 bis 86 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung aufgelegt wurden und die zu diesem Zeitpunkt - 1.
- Anteile an Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 66 bis 82 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
- 2.
- Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung,
- 3.
- Aktien an Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung vergleichbare Anlageform vorsieht, oder
- 4.
- Anteile oder Aktien an mit Nummer 2 oder 3 vergleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF
unter Einhaltung der Anlagegrenzen, der zusätzlichen Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen gemäß § 84 Absatz 2, 3 in Verbindung mit § 113 Absatz 3 und 4 Satz 2 und 3, in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Satz 2, in Verbindung mit § 118 Satz 2 sowie § 85 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung erworben haben, dürfen diese gehaltenen Anteile oder Aktien abweichend von § 219 auch nach dem 21. Juli 2013 weiter halten. ²Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 4, deren Vertragsbedingungen es erlauben, die Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes des Vermögens des Gemischten Investmentvermögens in Anteile an Immobilien-Sondervermögen in Form von Publikumsinvestmentvermögen sowie in Anteile an vergleichbaren EU-AIF oder ausländischen AIF anzulegen, ist § 255 Absatz 3 und 4 anzuwenden, solange die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 weiter gehalten werden. ³Im Übrigen gelten für diese Gemischten Investmentvermögen im Sinne des Satzes 1 die Vorschriften dieses Gesetzes einschließlich der Übergangsvorschriften.
- Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 1: Erlaubnis
- Unterabschnitt 2: Allgemeine Verhaltens- und Organisationspflichten
- Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde
- Unterabschnitt 4: Pflichten für registrierungspflichtige AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 5: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 6: Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Drittstaatenbezug bei AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Abschnitt 3: Verwahrstelle
- Unterabschnitt 1: Vorschriften für OGAW-Verwahrstellen
- Unterabschnitt 2: Vorschriften für AIF-Verwahrstellen
- Abschnitt 4: Offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital
- Unterabschnitt 4: Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- Abschnitt 5: Geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2: Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
- Unterabschnitt 3: Allgemeine Vorschriften für geschlossene Investmentkommanditgesellschaften
- Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Unterabschnitt 1: Allgemeines
- Unterabschnitt 2: Master-Feeder-Strukturen
- Unterabschnitt 3: Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- Abschnitt 3: Offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Publikums-AIF
- Unterabschnitt 2: Gemischte Investmentvermögen
- Unterabschnitt 3: Sonstige Investmentvermögen
- Unterabschnitt 4: Dach-Hedgefonds
- Unterabschnitt 5: Immobilien-Sondervermögen
- Abschnitt 4: Geschlossene inländische Publikums-AIF
- Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 2: Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für allgemeine offene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 3: Besondere Vorschriften für Hedgefonds
- Unterabschnitt 4: Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- Abschnitt 3: Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für geschlossene inländische Spezial-AIF
- Unterabschnitt 2: Besondere Vorschriften für AIF, die die Kontrolle über nicht börsennotierte Unternehmen und Emittenten erlangen
- Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Unterabschnitt 2: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- Unterabschnitt 3: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Abschnitt 2: Vertriebsanzeige und Vertriebsuntersagung für OGAW
- Unterabschnitt 1: Anzeigeverfahren beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland
- Unterabschnitt 2: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von inländischen OGAW in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Abschnitt 3: Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- § 314 Untersagung des Vertriebs
- § 315 Einstellung des Vertriebs von AIF
- Unterabschnitt 1: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- Unterabschnitt 2: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle Anleger und professionelle Anleger im Inland
- § 321 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 322 Anzeigepflicht einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 323 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 324 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF oder von inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master-AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 325 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 326 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 327 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von EU-AIF oder von inländischen Spezial-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 328 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft, deren Referenzmitgliedstaat nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, beim beabsichtigten Vertrieb von ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 329 Anzeigepflicht einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten inländischen Spezial-Feeder-AIF oder EU-Feeder-AIF, deren jeweiliger Master- AIF kein EU-AIF oder inländischer AIF ist, der von einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, oder ausländischen AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330 Anzeigepflicht einer ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaft beim beabsichtigten Vertrieb von von ihr verwalteten ausländischen AIF oder EU-AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger im Inland
- § 330a Anzeigepflicht von EU-AIF-Verwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllen, beim beabsichtigten Vertrieb von AIF an professionelle und semiprofessionelle Anleger im Inland
- Unterabschnitt 3: Anzeigeverfahren für den Vertrieb von AIF an professionelle Anleger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Unterabschnitt 4: Verweis und Ersuchen für den Vertrieb von AIF an semiprofessionelle und professionelle Anleger
- Kapitel 5: Europäische Risikokapitalfonds
- Kapitel 6: Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
- Kapitel 7: Europäische langfristige Investmentfonds
- Kapitel 8: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Abschnitt 1: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften
- Unterabschnitt 2: Besondere Übergangsvorschriften für offene AIF und für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten
- Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF
- Unterabschnitt 4: Übergangsvorschriften für OGAW- Verwaltungsgesellschaften und OGAW
- Unterabschnitt 5: Sonstige Übergangsvorschriften