Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 3: Inländische Spezial-AIF
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
§ 277 Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.