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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
    • Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 205 Leerverkäufe

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194 und 196 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. ²Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.