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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 8: Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    • Abschnitt 2: Übergangsvorschriften
      • Unterabschnitt 3: Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF

§ 353a Übergangsvorschriften zu den §§ 261, 262 und 263

Auf geschlossene inländische Publikums-AIF, die vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurden, sind § 261 Absatz 4, § 262 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 263 Absatz 1 und 4 in der bis zum 17. März 2016 geltenden Fassung anzuwenden. ²Dies gilt nicht, wenn ein geschlossener inländischer Publikums-AIF, der vor dem 18. März 2016 aufgelegt wurde, die Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften beschließt.