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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
    • Abschnitt 2: Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie

§ 203 Pensionsgeschäfte

Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Anlagebedingungen vorgesehen ist. ²Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Anlagebedingungen für den inländischen OGAW erworben werden dürfen. ³Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss jedoch jederzeit zur Kündigung des Pensionsgeschäftes berechtigt sein. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Absatz 1, 2 und 3 anzurechnen.