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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 4: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
    • Abschnitt 1: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
      • Unterabschnitt 3: Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger

§ 308 Sonstige Informationspflichten

(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Vermögensaufstellung,
2.
eine Aufwands- und Ertragsrechnung,
3.
einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und
4.
die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben.
²§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. ²In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.

(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. ²Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.