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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
    • Abschnitt 2: Verwaltungsgesellschaften
      • Unterabschnitt 3: Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde

§ 41 Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln

Entsprechen bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 25, kann die Bundesanstalt Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Verstöße gegen § 25 zu unterbinden. ²Sie kann insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken. ³Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind insoweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Satz 1 widersprechen. § 45 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.