Kapitalanlagegesetzbuch
- Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Unterabschnitt 3: Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
§ 188 Kosten der Verschmelzung
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.