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Kapitalanlagegesetzbuch

Kapitalanlagegesetzbuch

  • Kapitel 2: Publikumsinvestmentvermögen
    • Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
      • Unterabschnitt 3: Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen

§ 188 Kosten der Verschmelzung

Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-OGAW noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.