Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(1)
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermittelt der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richtet der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Kundenkategorie anzupassen.
(3) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so stützt er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
(4) Unbeschadet der Artikel 183 und 184 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss — unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie ist — dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.
(5) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt sind, wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt.
(6) Das in Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert.
(7)
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten muss
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zusammen mit Informationen zur Verfügung zu stellen ist, die gemäß anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union oder anderem einschlägigen nationalen Recht erforderlich sind, sofern alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.
(8) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält folgende Angaben:
(9)
Die EIOPA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten unter Angabe der Einzelheiten der Präsentation der Angaben nach Absatz 8.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 23. Februar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.