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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL III: DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Art. 9 Befugnisse in Bezug auf nationale Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden

(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu ahnden, die gegen ihre in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verstoßen, soweit dies unbedingt notwendig ist. ²In derartigen Situationen verfügen die Aufnahmemitgliedstaaten über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu betreiben.

(2) 

Darüber hinaus berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvertreiber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit innerhalb seines Hoheitsgebiets im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvertreiber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in diesem Aufnahmemitgliedstaat hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. ²In diesem Fall darf die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. ³Die beteiligten zuständigen Behörden können gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, und in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.