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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL III: DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Art. 4 Ausübung der Dienstleistungsfreiheit

(1) Jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will, übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben.

a)
Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers;
b)
Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen der Vermittler seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
c)
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;
d)
gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten.

(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, die den Eingang unverzüglich bestätigt. ²Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann. ³Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Vermittler gleichzeitig mit, dass die Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, über die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel verfügbar sind und auch, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.

(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. ²Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.