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Verordnung (EU) 2010/1094

Verordnung (EU) 2010/1094

Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission

  • KAPITEL II: AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Art. 15 Technische Durchführungsstandards

(1) 

Die Behörde kann technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV für die Bereiche entwickeln, die ausdrücklich in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind. ²Die technischen Durchführungsstandards sind technischer Art und beinhalten keine strategischen oder politischen Entscheidungen, und ihr Inhalt dient dazu, die Bedingungen für die Anwendung der genannten Gesetzgebungsakte festzulegen. ³Die Behörde legt ihre Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission zur Zustimmung vor.

Bevor sie die Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission übermittelt, führt die Behörde offene öffentliche Anhörungen durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. Die Behörde holt auch die Stellungnahme der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Legt die Behörde einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vor, so leitet die Kommission diesen umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt eines Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards befindet die Kommission über seine Billigung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern. Die Kommission kann den Entwurf des technischen Durchführungsstandards lediglich teilweise oder mit Änderungen billigen, wenn dies aus Gründen des Unionsinteresses erforderlich ist.

¹⁰Beabsichtigt die Kommission, einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards nicht oder nur teilweise oder mit Änderungen anzunehmen, so sendet sie diesen zurück an die Behörde und erläutert dabei, warum sie ihn zu nicht billigen beabsichtigt, oder gegebenenfalls, warum sie Änderungen vorgenommen hat. ¹¹Die Behörde kann den Entwurf technischer Durchführungsstandards anhand der Änderungsvorschläge der Kommission innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. ¹²Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde bei Ablauf der in Unterabsatz 5 genannten Frist von sechs Wochen keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt oder einen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorgelegt, der nicht in Übereinstimmung mit den Änderungsvorschlägen der Kommission abgeändert worden ist, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard entweder mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen annehmen oder aber ihn ablehnen.

Die Kommission darf den Inhalt eines von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs eines technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(2) Hat die Behörde keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb der Frist, die in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten angegeben ist, vorgelegt, so kann die Kommission einen solchen Entwurf innerhalb einer neuen Frist anfordern.

(3) 

Nur wenn die Behörde der Kommission innerhalb der Fristen nach Absatz 2 keinen Entwurf eines technischen Durchführungsstandards vorlegt, kann die Kommission einen technischen Durchführungsstandard ohne Entwurf der Behörde mittels eines Durchführungsrechtsakts annehmen.

²Die Kommission führt offene öffentliche Anhörungen zu Entwürfen technischer Durchführungsstandards durch und analysiert die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen, es sei denn, solche Anhörungen und Analysen sind im Verhältnis zum Anwendungsbereich und zu den Auswirkungen der betreffenden Entwürfe technischer Durchführungsstandards oder im Verhältnis zur besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit unangemessen. ³Die Kommission holt auch die Stellungnahme oder Empfehlung der in Artikel 37 genannten einschlägigen Interessengruppe ein.

Die Kommission leitet den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards umgehend an das Europäische Parlament und den Rat weiter.

Die Kommission übersendet der Behörde den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards. Die Behörde kann den Entwurf eines technischen Durchführungsstandards innerhalb einer Frist von sechs Wochen ändern und ihn der Kommission in Form einer förmlichen Stellungnahme erneut vorlegen. Die Behörde übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Kopie ihrer förmlichen Stellungnahme.

Hat die Behörde nach Ablauf der in Unterabsatz 4 genannten Frist von sechs Wochen noch keinen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandard vorgelegt, so kann die Kommission den technischen Durchführungsstandard erlassen.

Hat die Behörde innerhalb der Frist von sechs Wochen einen geänderten Entwurf des technischen Durchführungsstandards vorgelegt, so kann die Kommission den Entwurf des technischen Durchführungsstandards auf der Grundlage der von der Behörde vorgeschlagenen Änderungen ändern oder den technischen Durchführungsstandard mit den von ihr als wichtig erachteten Änderungen erlassen.

Die Kommission darf den Inhalt des von der Behörde ausgearbeiteten Entwurfs des technischen Durchführungsstandards nicht ändern, ohne sich nicht vorher mit der Behörde gemäß diesem Artikel abgestimmt zu haben.

(4) Die technischen Durchführungsstandards werden mittels Verordnungen oder Beschlüssen erlassen. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten an dem darin genannten Datum in Kraft.