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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL I: ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Art. 2

Begriffsbestimmungen

(1) 

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.
„Versicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.
2.
„Rückversicherungsvertrieb“ die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Rückversicherungsverträgen, das Abschließen von Rückversicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall; und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeiten von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Beteiligung eines Rückversicherungsvermittlers ausgeübt werden.
3.
„Versicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und kein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
4.
„Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut und keine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates  ist und die die Versicherungsvertriebstätigkeit als Nebentätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a)
die natürliche oder juristische Person betreibt den Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck;
b)
die natürliche oder juristische Person vertreibt lediglich bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Erbringung einer Dienstleistung darstellen;
c)
die betreffenden Versicherungsprodukte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, es sei denn, diese Abdeckung ergänzt die Ware oder die Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet;
5.
„Rückversicherungsvermittler“ jede natürliche oder juristische Person, ausgenommen Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten, die die Rückversicherungsvertriebstätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt;
6.
„Versicherungsunternehmen“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
7.
„Rückversicherungsunternehmen“ ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
8.
„Versicherungsvertreiber“ einen Versicherungsvermittler, einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder ein Versicherungsunternehmen;
9.
„Vergütung“ alle Arten von Provisionen, Gebühren, Entgelten oder sonstigen Zahlungen, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, oder finanzielle oder nichtfinanzielle Vorteile oder Anreize, die in Bezug auf Versicherungsvertriebstätigkeiten angeboten oder gewährt werden;
10.
„Herkunftsmitgliedstaat“
a)
wenn der Vermittler eine natürliche Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat;
b)
wenn der Vermittler eine juristische Person ist: der Mitgliedstaat, in dem diese Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt;
11.
„Aufnahmemitgliedstaat“ der Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine ständige Präsenz oder Niederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist;
12.
„Zweigniederlassung“ eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Vermittlers, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt, bei dem es sich nicht um den Herkunftsmitgliedstaat handelt;
13.
„enge Verbindungen“ enge Verbindungen im Sinne von Artikel 13 Nummer 17 der Richtlinie 2009/138/EG;
14.
„Hauptniederlassung“ den Ort, von dem aus die Geschäftstätigkeit hauptsächlich ausgeübt wird;
15.
„Beratung“ die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden, entweder auf dessen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers hinsichtlich eines oder mehrerer Versicherungsverträge;
16.
„Großrisiken“ Großrisiken im Sinne von Artikel 13 Nummer 27 der Richtlinie 2009/138/EG;
17.
„Versicherungsanlageprodukt“ ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist, mit Ausnahme von
a)
in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG genannten Nichtlebensversicherungsprodukten (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung);
b)
Lebensversicherungsverträgen, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;
c)
Altersvorsorgeprodukten, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen;
d)
amtlich anerkannten betrieblichen Altersversorgungssystemen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen;
e)
individuellen Altersvorsorgeprodukten, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers vorgeschrieben ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann;
18.
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das
a)
es einem Kunden ermöglicht, persönlich an diesen Kunden gerichtete Informationen so zu speichern, dass diese während eines für den Informationszweck angemessenen Zeitraums abgerufen werden können, und
b)
das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Daten ermöglicht.

(2) 

Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:

a)
die beiläufige Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit, sofern
i)
der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, um den Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen;
ii)
die Tätigkeit nicht darauf abzielt, dem Kunden beim Abschluss oder der Durchführung eines Rückversicherungsvertrags zu unterstützen;
b)
die berufsmäßige Verwaltung der Ansprüche eines Versicherungsunternehmens oder eines Rückversicherungsunternehmens, die Schadensregulierung und die Sachverständigenbegutachtung von Schäden;
c)
die reine Weitergabe von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler, Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten;
d)
die reine Weitergabe von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, wenn der Anbieter keine weiteren Schritte unternimmt, eine Unterstützung beim Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu leisten.