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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL V: INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN

Art. 19 Interessenkonflikte und Transparenz

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt:

a)
ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines bestimmten Versicherungsunternehmens besitzt;
b)
ob ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder das Mutterunternehmen eines bestimmten Versicherungsunternehmens eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Versicherungsvermittlers besitzt;
c)
in Bezug auf den Vertrag, der angeboten wird oder über den beraten wird:
i)
ob er seinen Rat auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt,
ii)
ob er vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen; in diesem Fall teilt er die Namen dieser Versicherungsunternehmen mit, oder
iii)
ob er nicht vertraglich verpflichtet ist, Versicherungsvertriebsgeschäfte ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen zu tätigen, und seinen Rat nicht auf eine ausgewogene und persönliche Untersuchung stützt; in diesem Fall teilt er die Namen derjenigen Versicherungsunternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt;
d)
die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung;
e)
ob er im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag
i)
auf Basis einer Gebühr arbeitet, die Vergütung also direkt vom Kunden bezahlt wird,
ii)
auf Basis einer Provision arbeitet, die Vergütung also in der Versicherungsprämie enthalten ist,
iii)
auf Basis einer anderen Art von Vergütung arbeitet, einschließlich wirtschaftlicher Vorteile jeglicher Art, die im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angeboten oder gewährt werden, oder
iv)
auf Basis einer Kombination einer Art von Vergütung, die in den Ziffern i, ii und iii genannt ist, arbeitet.

(2) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr.

(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags jedes Versicherungsunternehmen dem Kunden die Art der Vergütung mitteilt, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.

(5) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.