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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL III: DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Art. 6 Ausübung der Niederlassungsfreiheit

(1) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mitteilt und ihr folgende Angaben übermittelt:

a)
Name, Anschrift und gegebenenfalls Registrierungsnummer des Vermittlers;
b)
Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt;
c)
Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens;
d)
gegebenenfalls die relevanten Versicherungsarten;
e)
Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können;
f)
Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Person.

Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein.

(2) 

Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit — keinen Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zu zweifeln, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die ihren Eingang unverzüglich bestätigt. ²Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind.

³Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die in ihrem Gebiet anwendbar sind, mithilfe der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel mit. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Angaben dem Vermittler mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Rechtsvorschriften einhält.

Erfolgt innerhalb des in Unterabsatz 2 vorgesehenen Zeitraums keine Mitteilung, darf der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeit aufnehmen.

(3) 

Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.

Gegen die in Unterabsatz 1 genannte Verweigerung oder jede Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben kann ein Rechtsbehelf bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats eingelegt werden.

(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. ²Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.