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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL IV: ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Art. 12 Zuständige Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. ²Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

(2) Bei den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. ²Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Vereinigungen handeln, zu deren Mitgliedern direkt oder indirekt Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler gehören. ³Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen in den Fällen, in denen dies ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen ist.

(3) Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnissen auszustatten. ²Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.