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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL II: ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG

Art. 3 Eintragung

(1) 

Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht einzutragen.

Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -vermittler und andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 10 zusammenarbeiten können.

Insbesondere können Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Zusammenschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.

Ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit kann unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Vermittlers handeln. In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Versicherungs- oder Versicherungsunternehmen oder sonstige Vermittler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bedingungen für eine Eintragung, einschließlich der Bedingungen nach Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit verantwortlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sonstigen Vermittler diesen Vermittler oder im Nebenberuf tätigen Vermittler eintragen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Registern die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen der Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, angegeben werden.

In den Registern werden außerdem die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist.

(2) 

Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.

²Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein. ³Dieses System muss leicht zugänglich sein und es ermöglichen, das Registrierungsformular online auszufüllen.

(3) Wenn es mehr als ein Register gibt, richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang zu Informationen aus diesen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. ²Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.

(4) 

Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel III auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. ³Das Register enthält Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und ist von diesen Websites aus zugänglich.

Die EIOPA hat das Recht auf Zugang zu den Daten, die im in Unterabsatz 1 genannten Register gespeichert sind. Die EIOPA und die zuständigen Behörden haben das Recht, diese gespeicherten Daten zu ändern. Datensubjekte, deren persönliche Daten im Register gespeichert sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen gespeicherten Daten sowie das Recht, angemessen informiert zu werden, falls diese Daten ausgetauscht werden.

Die EIOPA erstellt eine Website mit Hyperlinks zu jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 eingerichteten zentralen Auskunftsstelle oder gegebenenfalls einem Register.

Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit von der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Artikels 10 abhängig gemacht wird.

Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft.

¹⁰Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht mehr erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. ¹¹Gegebenenfalls unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat von dieser Streichung.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.

(6) 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass als Voraussetzung für die Eintragung alle folgenden Informationen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit verlangt werden:

a)
die Identität der Aktionäre oder Mitglieder — unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt —, die eine Beteiligung an dem Vermittler von über 10 % halten, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;
b)
die Identität der Personen mit engen Verbindungen zu dem Vermittler;
c)
Informationen darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktion durch die zuständige Behörde nicht beeinträchtigen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler die zuständigen Behörden unverzüglich über jede Änderung der nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen informieren.

(7) 

Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zuständige Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.