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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL III: DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT

Art. 8 Pflichtverstöße bei der Ausübung der Niederlassungsfreiheit

(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die dieser Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Kapitel V und VI erlassen hat, so kann diese Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen.

(2) Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, und trifft diese zuständige Behörde keine Verantwortung gemäß Artikel 7 Absatz 2, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. ²Nach einer Bewertung der eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. ³Sie informiert die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über derartige ergriffene Maßnahmen.

(3) 

Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.

²Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel ausgestattet ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. ²In derartigen Situationen verfügt der Aufnahmemitgliedstaat über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.

(5) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.