Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(1) Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
(3) Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. ²Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher gegeben. ²Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.