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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL V: INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN

Art. 23 Einzelheiten der Auskunftserteilung

(1) Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:

a)
auf Papier;
b)
in klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
c)
in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist oder in dem die Verpflichtung eingegangen wird, oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache; und
d)
unentgeltlich.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:

a)
einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier, wenn die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind; oder
b)
eine Website, wenn die in Absatz 5 dieses Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.

(4) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Nutzung des dauerhaften Datenträgers ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen, und
b)
der Kunde hatte die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger und hat sich für diesen anderen Datenträger entschieden.

(5) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website ist im Rahmen des zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts angemessen;
b)
der Kunde hat der Erteilung dieser Auskünfte über eine Website zugestimmt;
c)
dem Kunden wurden die Adresse der Website und die Stelle auf der Website, an der diese Auskünfte abgerufen werden können, elektronisch mitgeteilt;
d)
es ist gewährleistet, dass diese Auskünfte auf der Website so lang verfügbar bleiben, wie sie für den Kunden vernünftigerweise abrufbar sein müssen.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. ²Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.

(7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher gegeben. ²Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.