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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL VI: ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN

Art. 29 Kundeninformation

(1) 

Unbeschadet des Artikels 18 und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. ²Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:

a)
erfolgt eine Beratung, ob der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung des Versicherungsanlageprodukts, das diesem Kunden empfohlen wird, gemäß Artikel 30 bietet;
b)
hinsichtlich der Informationen über Versicherungsanlageprodukte und vorgeschlagene Anlagestrategien geeignete Leitlinien und Warnhinweise zu den mit Versicherungsanlageprodukten oder mit bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbundenen Risiken;
c)
hinsichtlich der offenzulegenden Informationen über sämtliche Kosten und verbundene Gebühren, Informationen über den Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vertriebenen Versicherungsanlageprodukts und wie der Kunde Zahlungen leisten kann, einschließlich etwaiger Zahlungen Dritter.

³Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und — falls der Kunde dies verlangt — ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.

Die in diesem Absatz genannten Informationen werden in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

(2) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1, Buchstaben d und e, des Artikels 19 Absatz 3 sowie des Artikels 22 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass davon ausgegangen wird, dass Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 oder Artikel 28 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil

a)
sich nicht nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirkt und
b)
nicht die Verpflichtung des Versicherungsvermittlers oder -unternehmens beeinträchtigt, im besten Interesse seiner Kunden ehrlich, redlich und professionell zu handeln.

(3) 

Die Mitgliedstaaten können den Vertreibern strengere Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden. ²Insbesondere können die Mitgliedstaaten zusätzlich das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei für die Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken.

Diese strengeren Anforderungen können die Anforderung umfassen, dass alle derartigen Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden zurückgegeben oder mit den vom Kunden entrichteten Gebühren verrechnet werden.

Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 30 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsanlageprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsanlageprodukten verbindlich vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Versicherungsvermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.

Die strengeren Anforderungen eines Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz müssen von allen Versicherungsvermittlern bzw. -unternehmen eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder in ihm niedergelassen sind.

(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob sich Anreize, die von einem Versicherungsvermittler oder einem Versicherungsunternehmen gesetzt oder erhalten wurden, nachteilig auf die Qualität der entsprechenden Dienstleistung für den Kunden auswirken;
b)
die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen, die Anreize setzen oder erhalten, die Verpflichtung erfüllen, ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse des Kunden zu handeln.

(5) Bei den in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:

a)
die Art der den Kunden oder potenziellen Kunden angebotenen oder für diese erbrachten Dienstleistungen unter Berücksichtigung von Typ, Gegenstand, Umfang und Häufigkeit der Geschäfte;
b)
die Art der angebotenen oder in Betracht gezogenen Produkte, einschließlich der unterschiedlichen Arten von Versicherungsanlageprodukten.