Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der Union festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes gewährleisten:
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. ²Die EIOPA kann eine solche Überwachung erleichtern und koordinieren.
(6)
Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.
Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit in Drittländern.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.