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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL V: INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN

Art. 24 Querverkäufe

(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, informiert der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellt, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das bzw. die sich aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates  oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .

(4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen entwickeln, in denen sie Situationen bezeichnet, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß Artikel 17 verstoßen.

(5) Dieser Artikel verhindert nicht den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).

(6) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, ermittelt.

(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.