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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL VII: SANKTIONEN UND MASSNAHMEN

Art. 31 Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen

(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. ²Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. ²In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.

(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse, einschließlich ihrer Ermittlungsbefugnisse und ihrer in diesem Kapitel genannten Sanktionsbefugnisse, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen auf eine der folgenden Arten aus:

a)
unmittelbar;
b)
in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
c)
durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die gemäß diesem Artikel verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden können.

(6) 

Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. ²Um zu gewährleisten, dass Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung dieser Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Tätigwerden bei grenzübergreifenden Fällen; sie gewährleisten, dass die Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind.

Wenn Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Absatz 2 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 33 genannten Bestimmungen niederzulegen, sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen,

a)
um mit den Justizbehörden ihres Hoheitsgebiets Verbindung aufnehmen zu können, um bestimmte Informationen in Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren zu erhalten, die aufgrund möglicher Verstöße gegen diese Richtlinie eingeleitet wurden, und
b)
um anderen zuständigen Behörden und der EIOPA diese Informationen zur Verfügung stellen zu können, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können, für die Zwecke dieser Richtlinie miteinander sowie mit der EIOPA zusammenzuarbeiten.