Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
KAPITEL I: ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der Union festgelegt.
(2) Diese Richtlinie gilt für jede natürliche oder juristische Person, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist oder sich dort niederlassen will, um den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten aufzunehmen und auszuüben.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler in dem Fall, dass sie eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der von der Anwendung dieser Richtlinie gemäß Absatz 3 ausgenommen ist, ausüben, Folgendes gewährleisten:
(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden den Markt überwachen, einschließlich des Marktes für Versicherungsprodukte, die in ihrem Mitgliedstaat oder von ihrem Mitgliedstaat aus ergänzend zu anderen Produkten oder Dienstleistungen vermarktet, vertrieben oder verkauft werden. ²Die EIOPA kann eine solche Überwachung erleichtern und koordinieren.
(6)
Die Richtlinie gilt nicht für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten, die im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen erbracht werden, die außerhalb der Union bestehen bzw. eingegangen worden sind.
Diese Richtlinie berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittlern ausgeübt wird, die in einem Drittland niedergelassen sind und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs in seinem Hoheitsgebiet tätig sind, unter der Voraussetzung, dass die Gleichbehandlung aller Personen sichergestellt ist, die die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs auf diesem Markt ausüben oder zu deren Ausübung befugt sind.
Diese Richtlinie regelt keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit in Drittländern.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, wenn ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber bei ihrer Niederlassung oder der Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in einem Drittland auf allgemeine Schwierigkeiten stoßen.
(1)
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
(2)
Für die Zwecke von Absatz 1 Nummern 1 und 2 gilt keine der nachfolgenden Tätigkeiten als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb:
KAPITEL II: ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF DIE EINTRAGUNG
(1)
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sind bei der zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat einzutragen.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten brauchen sich im Rahmen dieser Richtlinie nicht einzutragen.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -vermittler und andere Einrichtungen mit den zuständigen Behörden bei der Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und bei der Anwendung der Anforderungen nach Artikel 10 zusammenarbeiten können.
Insbesondere können Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder einem Zusammenschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern unter der Aufsicht einer zuständigen Behörde eingetragen werden.
⁵Ein Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder ein Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit kann unter der Verantwortung eines Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens oder eines anderen Vermittlers handeln. ⁶In einem solchen Fall können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Versicherungs- oder Versicherungsunternehmen oder sonstige Vermittler dafür verantwortlich sind sicherzustellen, dass der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Bedingungen für eine Eintragung, einschließlich der Bedingungen nach Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllt.
Die Mitgliedstaaten können außerdem vorschreiben, dass die für den Versicherungsvermittler oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit verantwortlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder sonstigen Vermittler diesen Vermittler oder im Nebenberuf tätigen Vermittler eintragen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Registern die Namen der natürlichen Personen, die im Rahmen der Geschäftsführung des Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb verantwortlich sind, angegeben werden.
In den Registern werden außerdem die Mitgliedstaaten verzeichnet, in denen der Vermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist.
(2)
Die Mitgliedstaaten können mehr als ein Register für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit einrichten, sofern sie Kriterien für die Eintragung der Vermittler festlegen.
²Die Mitgliedstaaten richten ein Online-Registrierungssystem ein. ³Dieses System muss leicht zugänglich sein und es ermöglichen, das Registrierungsformular online auszufüllen.
(3) Wenn es mehr als ein Register gibt, richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang zu Informationen aus diesen Registern ermöglicht, die auf elektronischem Wege erstellt und auf dem neuesten Stand gehalten werden. ²Diese Auskunftsstelle ermöglicht ebenfalls die Identifizierung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(4)
Die EIOPA erstellt ein einheitliches elektronisches Register mit Informationen über die Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die ihre Absicht mitgeteilt haben, eine grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit gemäß Kapitel III auszuüben; sie veröffentlicht das Register auf ihrer Website und sorgt für dessen laufende Aktualisierung. ²Die Mitgliedstaaten übermitteln der EIOPA unverzüglich die hierfür erforderlichen Informationen. ³Das Register enthält Links zu den Websites der zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten und ist von diesen Websites aus zugänglich.
⁴Die EIOPA hat das Recht auf Zugang zu den Daten, die im in Unterabsatz 1 genannten Register gespeichert sind. ⁵Die EIOPA und die zuständigen Behörden haben das Recht, diese gespeicherten Daten zu ändern. ⁶Datensubjekte, deren persönliche Daten im Register gespeichert sind, haben das Recht auf Zugang zu diesen gespeicherten Daten sowie das Recht, angemessen informiert zu werden, falls diese Daten ausgetauscht werden.
Die EIOPA erstellt eine Website mit Hyperlinks zu jeder von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 eingerichteten zentralen Auskunftsstelle oder gegebenenfalls einem Register.
Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Eintragung von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit von der Erfüllung der einschlägigen Anforderungen des Artikels 10 abhängig gemacht wird.
Die Gültigkeit der Eintragung wird von der zuständigen Behörde regelmäßig überprüft.
¹⁰Die Herkunftsmitgliedstaaten sorgen dafür, dass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Anforderungen des Artikels 10 nicht mehr erfüllen, aus dem Register gestrichen werden. ¹¹Gegebenenfalls unterrichtet der Herkunftsmitgliedstaat den Aufnahmemitgliedstaat von dieser Streichung.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anträge von Vermittlern auf Aufnahme in das Register innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines vollständigen Antrags bearbeitet werden und der Antragsteller unverzüglich über die Entscheidung informiert wird.
(6)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass als Voraussetzung für die Eintragung alle folgenden Informationen von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit verlangt werden:
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Vermittler die zuständigen Behörden unverzüglich über jede Änderung der nach diesem Absatz bereitgestellten Informationen informieren.
(7)
Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zuständige Behörden die Eintragung verweigern, wenn entweder die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterliegen, mit denen der Vermittler enge Verbindungen hat, oder aber Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion behindern.
KAPITEL III: DIENSTLEISTUNGS- UND NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
(1) Jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erstmalig im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will, übermittelt der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats die nachstehenden Angaben.
(2) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach deren Eingang der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats mit, die den Eingang unverzüglich bestätigt. ²Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind und dass der Vermittler seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann. ³Gegebenenfalls teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dem Vermittler gleichzeitig mit, dass die Informationen zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, über die in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel verfügbar sind und auch, dass der Vermittler diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.
(3) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit diese Änderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. ²Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(1)
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, gegen eine in dieser Richtlinie festgelegte Pflicht verstößt, teilt sie diese Annahme der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.
²Nach einer Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. ³Sie informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über etwaige ergriffene derartige Maßnahmen.
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungs- oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
⁵Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ⁶In diesem Fall kann die EIOPA im Rahmen der ihr durch den genannten Artikel übertragenen Befugnisse tätig werden.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten erfordert, um die Rechte der Verbraucher zu schützen. ²Diese Befugnis schließt die Möglichkeit ein, Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(3) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der in Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung oder ständige Präsenz einrichten möchte, dies der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats mitteilt und ihr folgende Angaben übermittelt:
Jede ständige Präsenz eines Vermittlers im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, die einer Zweigniederlassung gleichwertig ist, ist einer Zweigniederlassung gleichzustellen, es sei denn, der Vermittler richtet die ständige Präsenz rechtmäßig in einer anderen Rechtsform ein.
(2)
Sofern die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats — unter Berücksichtigung der beabsichtigten Vertriebstätigkeit — keinen Anlass hat, an der Angemessenheit der Organisationsstruktur oder der finanziellen Verhältnisse des Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit zu zweifeln, übermittelt sie die in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang dieser Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, die ihren Eingang unverzüglich bestätigt. ²Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit schriftlich mit, dass die Angaben bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats eingegangen sind.
³Innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften, die in ihrem Gebiet anwendbar sind, mithilfe der in Artikel 11 Absätze 3 und 4 genannten Hilfsmittel mit. ⁴Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt diese Angaben dem Vermittler mit und unterrichtet ihn davon, dass er seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Rechtsvorschriften einhält.
Erfolgt innerhalb des in Unterabsatz 2 vorgesehenen Zeitraums keine Mitteilung, darf der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit die Zweigniederlassung einrichten und seine Tätigkeit aufnehmen.
(3)
Verweigert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, nennt sie dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Angaben gemäß Absatz 1 die Gründe hierfür.
Gegen die in Unterabsatz 1 genannte Verweigerung oder jede Untätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Angaben kann ein Rechtsbehelf bei den Gerichten des Herkunftsmitgliedstaats eingelegt werden.
(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben teilt ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mit. ²Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats ist über diese Änderung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ebenfalls in Kenntnis zu setzen, sobald dies möglich ist, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats.
(1) Befindet sich die Hauptniederlassung eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat, so kann die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vereinbaren, dass sie in Bezug auf die Bestimmungen in den Kapiteln IV, V, VI und VII so handelt, als ob sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats wäre. ²Wird eine solche Vereinbarung getroffen, teilt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dies dem Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und der EIOPA unverzüglich mit.
(2)
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass die von der Niederlassung im Hoheitsgebiet dieses Staates erbrachten Leistungen die Anforderungen gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen erfüllen.
Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat das Recht, die Niederlassungsmodalitäten zu überprüfen und Änderungen zu verlangen, die zwingend notwendig sind, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Erfüllung der Pflichten gemäß den Kapiteln V und VI sowie gemäß den im Einklang mit diesen Kapiteln erlassenen Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder Aktivitäten der Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen.
(1) Stellt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, die dieser Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen der Kapitel V und VI erlassen hat, so kann diese Behörde geeignete Maßnahmen ergreifen.
(2) Hat die zuständige Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der über eine Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet tätig wird, gegen die ihm aus dieser Richtlinie erwachsenden Pflichten verstößt, und trifft diese zuständige Behörde keine Verantwortung gemäß Artikel 7 Absatz 2, teilt er seine Erkenntnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit. ²Nach einer Bewertung der eingegangenen Informationen ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, falls sachgerecht und so bald wie möglich, geeignete Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen. ³Sie informiert die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats über derartige ergriffene Maßnahmen.
(3)
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats oder deswegen, weil sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat, weiterhin in einer Art und Weise, die eindeutig den Interessen der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat in hohem Maße oder dem reibungslosen Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte schadet, kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die geeigneten Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, den Vermittler daran zu hindern, weiter Neugeschäfte in ihrem Gebiet zu betreiben.
²Darüber hinaus kann die zuständige Behörde des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten. ³In diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel ausgestattet ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 berühren nicht die Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in seinem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, wenn die Situation ein unverzügliches Einschreiten unbedingt erfordert, um die Rechte der Verbraucher des Aufnahmemitgliedstaats zu schützen, und sofern gleichwertige Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats ungeeignet sind oder nicht ergriffen wurden. ²In derartigen Situationen verfügt der Aufnahmemitgliedstaat über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in seinem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(5) Jede von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Artikel getroffene Maßnahme wird dem betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit in einem ausführlich begründeten Dokument mitgeteilt und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der EIOPA und der Kommission unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
(1) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Aufnahmemitgliedstaaten, geeignete und nicht diskriminierende Maßnahmen zu ergreifen, um in ihrem Hoheitsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu ahnden, die gegen ihre in Artikel 11 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften verstoßen, soweit dies unbedingt notwendig ist. ²In derartigen Situationen verfügen die Aufnahmemitgliedstaaten über die Möglichkeit, den betreffenden Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit daran zu hindern, Neugeschäfte in ihrem Hoheitsgebiet zu betreiben.
(2)
Darüber hinaus berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Versicherungsvertreiber, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, daran zu hindern, eine Tätigkeit innerhalb seines Hoheitsgebiets im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder gegebenenfalls der Niederlassungsfreiheit auszuüben, wenn die entsprechende Tätigkeit gänzlich oder hauptsächlich auf das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu dem einzigen Zweck gerichtet ist, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvertreiber seinen Wohnsitz bzw. Sitz in diesem Aufnahmemitgliedstaat hätte, und wenn zusätzlich seine Tätigkeit das reibungslose Funktionieren der Versicherungs- und Rückversicherungsmärkte im Aufnahmemitgliedstaat hinsichtlich des Verbraucherschutzes gefährdet. ²In diesem Fall darf die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber diesem Versicherungsvertreiber alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Rechte der Verbraucher im Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. ³Die beteiligten zuständigen Behörden können gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um Unterstützung bitten, und in diesem Fall kann die EIOPA entsprechend den Befugnissen handeln, mit denen sie nach jenem Artikel bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat ausgestattet ist.
KAPITEL IV: ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN
(1) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, über die angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
(2)
Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.
²Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern sowie Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. ³Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird.
Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorschreiben, dass durch die Ausstellung einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des erfolgreichen Abschlusses einer Schulung oder Weiterbildung erfüllt sind.
⁵Die Mitgliedstaaten passen die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber und die von ihnen vertriebenen Produkte an, insbesondere im Fall von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit. ⁶Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fälle und für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten befasst sind, vorschreiben, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler prüfen muss, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, und ihnen gegebenenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung bieten muss, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entsprechen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderungen nach Absatz 1 und nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, aber die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines solchen Unternehmens, die für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang I erfüllen.
(3)
Natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, müssen einen guten Leumund besitzen. ²Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.
Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 gestatten, den guten Leumund seiner Angestellten und gegebenenfalls seiner Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu überprüfen.
⁴Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten, sofern diese natürlichen Personen nicht direkt am Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind. ⁵Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb zuständig sind, sowie alle Beschäftigten, die direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken, diese Anforderung erfüllen.
Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen verantwortlich sind, die Anforderung nach Unterabsatz 1 erfüllen.
(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 250 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.
(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie in einer durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der verkauften Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegten Höhe abzuschließen.
(6)
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.
Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:
(7)
Die EIOPA überprüft regelmäßig die Beträge nach den Absätzen 4 und 6, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. ²Diese Beträge werden erstmals am 31. Dezember 2017 überprüft und anschließend alle fünf Jahre.
Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 4 und 6 um die prozentuale Änderung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2017 oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf ein Vielfaches von 10 EUR aufgerundet wird.
Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2018 und die anschließenden Entwürfe für technische Regulierungsstandards danach alle fünf Jahre.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(8)
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 erfüllt sind, genehmigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre internen Leitlinien und angemessenen internen Verfahren, setzen sie um und überprüfen sie regelmäßig.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemäße Umsetzung der gebilligten Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.
³Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3, bewahren diese auf und halten sie auf dem neuesten Stand. ⁴Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen auf Anforderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Namen der Person zur Verfügung, die für diese Stelle verantwortlich ist.
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, denen die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet unterliegt, einschließlich der Informationen über die Frage, ob und wie der Mitgliedstaat beschlossen hat, strengere Vorschriften gemäß Artikel 29 Absatz 3 anzuwenden, in geeigneter Weise veröffentlichen.
(2) Mitgliedstaaten, die Bestimmungen über die Regulierung von Versicherungsvertrieb zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie anzuwenden beabsichtigen und anwenden, stellen sicher, dass der sich daraus ergebende Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Verbraucherschutz steht. ²Die betreffenden Mitgliedstaaten überwachen diese Bestimmungen kontinuierlich, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit diesem Absatz bleiben.
(3) Die EIOPA setzt die Links zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen Informationen über Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses veröffentlicht sind, in ihre Website. ²Die betreffenden Informationen sind von den nationalen zuständigen Behörden regelmäßig zu aktualisieren, und die EIOPA macht die Informationen auf ihrer Website zugänglich, wobei alle nationalen Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses nach einschlägigen Rechtsbereichen kategorisiert werden.
(4) Die Mitgliedstaaten richten eine einzige Kontaktstelle ein, die für die Bereitstellung von Informationen über die Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses in ihrem jeweiligen Land verantwortlich ist. ²Als solche Kontaktstelle sollte eine geeignete zuständige Behörde vorgesehen werden.
(5) Die EIOPA überprüft die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel veröffentlichten Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts anhand eines Berichts und informiert die Kommission hierüber vor dem 23. Februar 2019.
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die befugt sind, die Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen. ²Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
(2) Bei den Behörden gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss es sich entweder um staatliche Stellen oder um Einrichtungen handeln, die nach nationalem Recht oder von nach nationalem Recht ausdrücklich dazu befugten staatlichen Stellen anerkannt sind. ²Dabei darf es sich nicht um Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Vereinigungen handeln, zu deren Mitgliedern direkt oder indirekt Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler gehören. ³Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen in den Fällen, in denen dies ausdrücklich in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehen ist.
(3) Die zuständigen Behörden sind mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Befugnissen auszustatten. ²Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass diese eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen können.
(1) Die zuständigen Behörden der verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten miteinander zusammen und tauschen relevante Informationen zu Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern aus, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
(2) Insbesondere geben die zuständigen Behörden im Verfahren der Eintragung und kontinuierlich relevante Informationen weiter, die den guten Leumund und die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern betreffen.
(3) Die zuständigen Behörden tauschen auch Informationen über die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder andere Maßnahme gemäß Kapitel VII verhängt wurde, sofern diese Informationen geeignet sind, zur Streichung dieser Vertreiber aus dem Register zu führen.
(4) Alle Personen, die im Rahmen dieser Richtlinie zur Entgegennahme oder Erteilung von Informationen verpflichtet sind, unterliegen dem Berufsgeheimnis in derselben Weise, wie dies in Artikel 64 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen ist.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Einklang mit den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union und dem einschlägigen nationalen Recht angemessene und wirksame, unparteiische und unabhängige außergerichtliche Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Versicherungsvertreibern über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, gegebenenfalls durch Rückgriff auf bestehende Stellen. ²Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass solche Verfahren auf diejenigen Versicherungsvertreiber Anwendung finden, gegen die die Verfahren eingeleitet werden, und dass sich die Fähigkeiten der entsprechenden Einrichtung tatsächlich auf solche Versicherungsvertreiber erstrecken.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten zusammenarbeiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nur die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienste der eingetragenen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, einschließlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten, in Anspruch nehmen.
KAPITEL V: INFORMATIONSPFLICHTEN UND WOHLVERHALTENSREGELN
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln.
(2) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Informationen mit Bezug auf den Gegenstand dieser Richtlinie, einschließlich Marketing-Mitteilungen, die der Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richtet, redlich, eindeutig und nicht irreführend sein müssen. ²Marketing-Mitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvertreiber nicht in einer Weise vergütet werden oder die Leistung ihrer Angestellten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht, im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln, kollidiert. ²Insbesondere trifft ein Versicherungsvertreiber keine Vorkehrungen durch Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Angestellten geschaffen werden könnten, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl der Versicherungsvertreiber ein anderes, den Bedürfnissen des Kunden besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags der Versicherungsvermittler dem Kunden zumindest Folgendes mitteilt:
(2) Ist die Gebühr direkt vom Kunden zu bezahlen, informiert der Versicherungsvermittler den Kunden über den Betrag der Gebühr oder, falls dies nicht möglich ist, über die Methode zur Berechnung der Gebühr.
(3) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt der Versicherungsvermittler die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags jedes Versicherungsunternehmen dem Kunden die Art der Vergütung mitteilt, die seine Angestellten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
(5) Erfolgen im Rahmen des Versicherungsvertrags nach dessen Abschluss Zahlungen, die keine laufenden Prämienzahlungen oder planmäßigen Zahlungen sind, durch den Kunden, legt das Versicherungsunternehmen die Informationen gemäß diesem Artikel für jede solche Zahlung ebenfalls offen.
(1)
Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags ermittelt der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden stammenden Angaben dessen Wünsche und Bedürfnisse und erteilt dem Kunden objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in einer verständlichen Form, damit der Kunde eine wohlinformierte Entscheidung treffen kann.
Jeder angebotene Vertrag muss den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden hinsichtlich der Versicherung entsprechen.
Erfolgt vor Abschluss eines spezifischen Vertrags eine Beratung, richtet der Versicherungsvertreiber eine persönliche Empfehlung an den Kunden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht.
(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 sind der Komplexität des angebotenen Versicherungsprodukts und der Kundenkategorie anzupassen.
(3) Teilt ein Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer ausgewogenen und persönlichen Untersuchung berät, so stützt er seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen, sodass er gemäß fachlichen Kriterien eine persönliche Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet wäre, die Bedürfnisse des Kunden zu erfüllen.
(4) Unbeschadet der Artikel 183 und 184 der Richtlinie 2009/138/EG erteilt der Versicherungsvertreiber vor Vertragsabschluss — unabhängig davon, ob eine Beratung erfolgt, und unabhängig davon, ob das Versicherungsprodukt Teil eines Pakets gemäß Artikel 24 dieser Richtlinie ist — dem Kunden in verständlicher Form die relevanten Informationen über das Versicherungsprodukt, um diesem eine wohlinformierte Entscheidung zu ermöglichen, wobei die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen sind.
(5) Beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten, wie sie in Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführt sind, wird die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Information mittels eines standardisierten Informationsblatts zu Versicherungsprodukten auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erteilt.
(6) Das in Absatz 5 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird von demjenigen erstellt, der das Nichtlebensversicherungsprodukt konzipiert.
(7)
Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten muss
Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten zusammen mit Informationen zur Verfügung zu stellen ist, die gemäß anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union oder anderem einschlägigen nationalen Recht erforderlich sind, sofern alle Anforderungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.
(8) Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten enthält folgende Angaben:
(9)
Die EIOPA erarbeitet nach Anhörung der nationalen Behörden und nach entsprechenden Verbrauchertests Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten unter Angabe der Einzelheiten der Präsentation der Angaben nach Absatz 8.
Die EIOPA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 23. Februar 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.
(1)
Die in den Artikeln 18, 19 und 20 genannten Auskünfte brauchen nicht erteilt zu werden, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten in Bezug auf Versicherungen für Großrisiken ausübt.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in den Artikeln 29 und 30 dieser Richtlinie genannten Auskünfte einem professionellen Kunden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Richtlinie 2014/65/EU nicht erteilt zu werden brauchen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der nach diesem Kapitel zu erteilenden Auskünfte strengere Vorschriften beibehalten oder erlassen, sofern sie mit dem Unionsrecht vereinbar sind. ²Die Mitgliedstaaten teilen der EIOPA und der Kommission solche nationalen Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten ergreifen außerdem die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden in geeigneter Weise Informationen darüber veröffentlichen ob und wie der Mitgliedstaat entschieden hat, strengere Vorschriften gemäß diesem Absatz anzuwenden.
⁴Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsprodukten verbindlich vorschreiben. ⁵In diesem Fall müssen diese strengeren nationalen Vorschriften von Versicherungsvertreibern eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder dort niedergelassen sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvertreibern die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nichtmonetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder gewährt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsprodukten beschränken oder untersagen.
(4) Um mit allen angemessenen Mitteln ein hohes Maß an Transparenz zu schaffen, sorgt die EIOPA dafür, dass die Informationen über die nationalen Vorschriften, die sie erhält, auch den Kunden sowie den Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass der Versicherungsvertreiber für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, die in diesem Kapitel genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System erteilt werden.
(1) Die nach den Artikeln 18, 19, 20 und 29 zu erteilenden Auskünfte sind den Kunden folgendermaßen zu übermitteln:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels dürfen die in den Artikeln 18, 19, 20 und 29 genannten Auskünfte dem Kunden über eines der folgenden Medien erteilt werden:
(3) Werden jedoch die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt, ist dem Kunden auf dessen Verlangen unentgeltlich eine Papierfassung zu überlassen.
(4) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Auskünfte gemäß den Artikeln 18, 19, 20 und 29 können über eine Website erteilt werden, wenn der Zugang für den Kunden personalisiert wird oder wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 wird die Auskunftserteilung mittels eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier oder über eine Website im Rahmen eines zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden getätigten Geschäfts als angemessen erachtet, wenn der Kunde nachweislich regelmäßig Internetzugang hat. ²Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse seitens des Kunden für die Zwecke dieses Geschäfts gilt als solcher Nachweis.
(7) Handelt es sich um einen Telefonverkauf, so werden die dem Kunden vor dem Abschluss des Vertrags von dem Versicherungsvertreiber erteilten Auskünfte, einschließlich des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten, gemäß den Vorschriften der Union über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher gegeben. ²Ferner werden, selbst wenn sich der Kunde dafür entschieden hat, die Auskünfte gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, die Auskünfte dem Kunden von dem Versicherungsvertreiber gemäß Absatz 1 oder 2 unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrags erteilt.
(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, informiert der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können, und stellt, falls dies der Fall ist, eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung und erbringt für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren.
(2) Unter den in Absatz 1 genannten Umständen und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung, das bzw. die sich aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket ergibt, von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, stellt der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.
(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dieser Absatz gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt ergänzend ist zu einer Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Artikels 4 Nummer 3 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder einem Zahlungskonto im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates .
(4) Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung und Beaufsichtigung von Querverkäufen entwickeln, in denen sie Situationen bezeichnet, in denen Querverkäufe gegen die Pflichten gemäß Artikel 17 verstoßen.
(5) Dieser Artikel verhindert nicht den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).
(6) In den in den Absätzen 1 und 3 genannten Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein Versicherungsvertreiber die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, ermittelt.
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche strengere Maßnahmen beibehalten oder erlassen oder auf Einzelfallbasis einschreiten, um den Verkauf von Versicherungen zusammen mit einer Nebendienstleistung oder einem Nebenprodukt, die bzw. das keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung zu untersagen, wenn sie nachweisen können, dass solche Praktiken für Verbraucher schädlich sind.
(1)
Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte zum Verkauf an Kunden konzipieren, haben ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder jeder wesentlichen Anpassung bestehender Versicherungsprodukte zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird.
Das Produktgenehmigungsverfahren ist verhältnismäßig und entspricht der Art des Versicherungsprodukts.
Im Rahmen des Produktgenehmigungsverfahrens wird ein bestimmter Zielmarkt für jedes Produkt festgelegt, sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht, und werden zumutbare Schritte unternommen, um zu gewährleisten, dass die Versicherungsprodukte an den bestimmten Zielmarkt vertrieben werden.
⁴Das Versicherungsunternehmen versteht die von ihm angebotenen oder vertriebenen Versicherungsprodukte und überprüft die Produkte regelmäßig, wobei es alle Ereignisse berücksichtigt, die wesentlichen Einfluss auf das potenzielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. ⁵Außerdem beurteilt es zumindest, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.
Versicherungsunternehmen und -vermittler, die Versicherungsprodukte konzipieren, stellen allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktgenehmigungsverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung.
Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte, die er nicht selbst konzipiert, anbietet oder über sie berät, verfügt er über angemessene Vorkehrungen, um die in Unterabsatz 5 genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um die in diesem Artikel aufgestellten Grundsätze weiter zu bestimmen, wobei sie die ausgeübten Tätigkeiten, die Art des verkauften Versicherungsprodukts und die Kategorie des Vertreibers nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.
(3) Durch die in diesem Absatz genannten Maßnahmen, Verfahren und Vorkehrungen werden alle anderen Anforderungen nach dieser Richtlinie, einschließlich derjenigen, die sich auf Offenlegung, Eignung oder Angemessenheit, Ermittlung von Interessenkonflikten und den Umgang mit ihnen sowie Anreize beziehen, nicht berührt.
(4)
Dieser Artikel gilt nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Versicherung für Großrisiken bestehen.
KAPITEL VI: ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle geeigneten Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung und ihrer Angestellten, oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander entstehen, zu erkennen.
(2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen gemäß Artikel 27 getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
(3) Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 muss die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Offenlegung
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um
(1)
Unbeschadet des Artikels 18 und des Artikels 19 Absätze 1 und 2 sind Kunden und potenziellen Kunden angemessene Informationen über den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten und sämtliche Kosten und verbundenen Gebühren rechtzeitig vor dem Abschluss eines Vertrags zur Verfügung zu stellen. ²Diese Informationen enthalten mindestens das Folgende:
³Die Informationen über alle Kosten und Gebühren, einschließlich Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das zugrunde liegende Marktrisiko verursacht werden, sind in aggregierter Form zu erteilen, um es dem Kunden zu ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die kumulative Wirkung auf die Anlagerendite zu verstehen, und — falls der Kunde dies verlangt — ist eine Aufstellung der Kosten und Gebühren nach Posten zur Verfügung zu stellen. ⁴Gegebenenfalls werden solche Informationen dem Kunden regelmäßig, mindestens aber jährlich, während der Laufzeit der Anlage zur Verfügung gestellt.
⁵Die in diesem Absatz genannten Informationen werden in verständlicher Form und auf eine Weise erteilt, welche es den Kunden bzw. potenziellen Kunden ermöglicht, nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts zu verstehen und somit Anlageentscheidungen wohlinformiert treffen zu können. ⁶Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass diese Informationen in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Unbeschadet des Artikels 19 Absatz 1, Buchstaben d und e, des Artikels 19 Absatz 3 sowie des Artikels 22 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass davon ausgegangen wird, dass Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen, die eine Gebühr oder Provision zahlen oder eine Gebühr oder Provision erhalten oder einer Partei einen nichtmonetären Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrieb eines Versicherungsanlageprodukts oder einer Nebendienstleistung gewähren oder einen solchen von einer Partei erhalten, sofern es sich bei dieser Partei nicht um den Kunden oder eine Person handelt, die im Auftrag des Kunden tätig wird, ihre Verpflichtungen nach Artikel 17 Absatz 1, Artikel 27 oder Artikel 28 nur erfüllen, sofern die Provision oder der Vorteil
(3)
Die Mitgliedstaaten können den Vertreibern strengere Anforderungen vorschreiben, die Sachverhalte betreffen, die durch diesen Artikel geregelt werden. ²Insbesondere können die Mitgliedstaaten zusätzlich das Anbieten oder Annehmen von Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteilen einer dritten Partei für die Erbringung einer Versicherungsberatungsleistung verbieten oder weiter einschränken.
Diese strengeren Anforderungen können die Anforderung umfassen, dass alle derartigen Gebühren, Provisionen oder nichtmonetären Vorteile an den Kunden zurückgegeben oder mit den vom Kunden entrichteten Gebühren verrechnet werden.
Insbesondere können die Mitgliedstaaten die in Artikel 30 genannte Beratung für den Vertrieb jedes Versicherungsanlageprodukts oder für bestimmte Arten von Versicherungsanlageprodukten verbindlich vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Versicherungsvermittler, wenn er dem Kunden mitteilt, dass die Beratung ungebunden erfolgt, eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukten beurteilt, die hinsichtlich ihrer Art und Produktanbieter hinreichend breit gestreut sind, damit die Ziele des Kunden in geeigneter Weise erreicht werden können, und die nicht auf Versicherungsprodukte beschränkt sind, die von Unternehmen emittiert oder angeboten werden, die in enger Verbindung zum Vermittler stehen.
Die strengeren Anforderungen eines Mitgliedstaats gemäß diesem Absatz müssen von allen Versicherungsvermittlern bzw. -unternehmen eingehalten werden, einschließlich von denjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit tätig werden, wenn sie Versicherungsverträge mit Kunden schließen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat haben oder in ihm niedergelassen sind.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
(5) Bei den in Absatz 4 genannten delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(1)
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 beschafft sich der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, wenn er bzw. es eine Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt erbringt, auch die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung, die finanziellen Verhältnisse dieser Person, einschließlich die Fähigkeit dieser Person, Verluste zu tragen, und ihre Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz dieser Person, um dem Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen zu ermöglichen, dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte zu empfehlen, die für ihn geeignet sind und insbesondere seiner Risikotoleranz und seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen, entsprechen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass ein Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen eine Anlageberatung erbringt, bei der ein Paket von Dienstleistungen oder Produkten empfohlen wird, die gemäß Artikel 24 gebündelt sind, das gesamte gebündelte Paket für den Kunden geeignet ist.
(2)
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen bei anderen Versicherungsvertriebstätigkeiten, als den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tätigkeiten, die ohne Beratung stattfinden, den Kunden oder potenziellen Kunden um Informationen über die Kenntnisse und die Erfahrung dieser Person im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Typ der angebotenen oder angeforderten Produkte oder Dienstleistungen bitten, um beurteilen zu können, ob die in Betracht gezogene Versicherungsdienstleistung oder das in Betracht gezogene Versicherungsprodukt für den Kunden angemessen sind. ²Wird ein Bündel von Dienstleistungen oder Produkten gemäß Artikel 24 in Betracht gezogen, wird bei der Beurteilung berücksichtigt, ob das gesamte gebündelte Paket angemessen ist.
³Ist der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen aufgrund der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen der Auffassung, dass das Produkt für den Kunden oder potenziellen Kunden unangemessen ist, warnt er bzw. es den Kunden oder potenziellen Kunden diesbezüglich. ⁴Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
⁵Erteilt der Kunde oder potenzielle Kunde die in Unterabsatz 1 genannten Informationen nicht oder macht er unzureichende Angaben zu seinen Kenntnissen und seiner Erfahrung, warnt ihn der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen, dass er bzw. es nicht beurteilen kann, ob das in Betracht gezogene Produkt für ihn angemessen ist. ⁶Diese Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
(3)
Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten, wenn keine Beratung über Versicherungsanlageprodukte erfolgt, von der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Verpflichtung absehen und Versicherungsvermittlern bzw. Versicherungsunternehmen gestatten, Versicherungsvertriebstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet auszuüben, ohne sich die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Informationen beschaffen oder die dort vorgesehene Beurteilung vornehmen zu müssen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Alle Versicherungsvermittler bzw. Versicherungsunternehmen, einschließlich derjenigen, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit arbeiten, müssen beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der nicht von der in diesem Absatz erwähnten Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften einhalten.
(4) Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen erstellt eine Aufzeichnung, die das Dokument oder die Dokumente mit den Vereinbarungen zwischen ihm und dem Kunden enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die sonstigen Bedingungen festlegen, zu denen der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen Dienstleistungen für den Kunden erbringt. ²Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch einen Verweis auf andere Dokumente oder Rechtstexte aufgenommen werden.
(5)
Der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen muss dem Kunden angemessene Berichte über die erbrachten Dienstleistungen mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen. ²Diese Berichte enthalten regelmäßige Mitteilungen an die Kunden, in denen der Art und der Komplexität der jeweiligen Versicherungsanlageprodukte sowie der Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistung Rechnung getragen wird, und gegebenenfalls die Kosten, die mit den im Namen des Kunden getätigten Geschäften und den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
Erbringt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen eine Beratungsleistung zu einem Versicherungsanlageprodukt, stellt er bzw. es dem Kunden vor Vertragsabschluss mittels eines dauerhaften Datenträgers eine Geeignetheitserklärung zur Verfügung, in der die erbrachte Beratungsleistung und die Art und Weise, in der diese den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht, aufgeführt sind. Es gelten die Bedingungen nach Artikel 23 Absätze 1 bis 4.
Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird und die vorherige Aushändigung der Angemessenheitserklärung somit nicht möglich ist, kann der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheitserklärung mittels eines dauerhaften Datenträgers zur Verfügung stellen, unmittelbar nachdem dieser sich vertraglich gebunden hat, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wenn ein Versicherungsvermittler oder ein Versicherungsunternehmen dem Kunden mitgeteilt hat, dass er bzw. es eine regelmäßige Beurteilung der Eignung vornehmen werde, muss der regelmäßige Bericht eine aktualisierte Erklärung dazu enthalten, wie das Versicherungsanlageprodukt den Präferenzen, Zielen und anderen kundenspezifischen Merkmalen entspricht.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38 zu erlassen um die Einzelheiten dazu festzulegen, wie Versicherungsvermittler und -unternehmen bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten gegenüber ihren Kunden die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, einschließlich der Auskünfte, die einzuholen sind, wenn die Eignung und Angemessenheit der Versicherungsanlageprodukte für ihre Kunden beurteilt wird, die Kriterien, anhand derer nichtkomplexe Versicherungsanlageprodukte für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii dieses Artikels ermittelt werden, und der Inhalt und das Format der Aufzeichnungen und Vereinbarungen für die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden und die Erstellung regelmäßiger Berichte für Kunden über die erbrachten Dienstleistungen. In diesen delegierten Rechtsakten sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
(7) Bis zum 23. August 2017 arbeitet die EIOPA Leitlinien aus, anhand derer Versicherungsanlageprodukte ermittelt werden können, die eine Struktur aufweisen, die es dem Kunden erschwert, die mit der Anlage einhergehenden Risiken zu verstehen, wie sie in Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i erwähnt sind, und aktualisiert sie anschließend regelmäßig.
(8)
Die EIOPA kann Leitlinien für die Bewertung von Versicherungsanlageprodukten, die als nichtkomplex für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe a Ziffer ii eingestuft werden, unter Berücksichtigung der nach Absatz 6 erlassenen delegierten Rechtsakte ausarbeiten und sie danach regelmäßig aktualisieren.
KAPITEL VII: SANKTIONEN UND MASSNAHMEN
(1) Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Ahndung von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängen können, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu gewährleisten. ²Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können entscheiden, für Verstöße, die nach nationalem Recht strafrechtlich verfolgt werden, keine Vorschriften für Verwaltungssanktionen gemäß dieser Richtlinie festzulegen. ²In diesem Fall teilen sie der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften mit.
(3) Die zuständigen Behörden üben ihre Aufsichtsbefugnisse, einschließlich ihrer Ermittlungsbefugnisse und ihrer in diesem Kapitel genannten Sanktionsbefugnisse, in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen nationalen Rechtsrahmen auf eine der folgenden Arten aus:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass immer dann, wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber Pflichten unterliegen, im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflichten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen gegen die Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die gemäß diesem Artikel verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden können.
(6)
Die zuständigen Behörden sind mit allen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Ermittlungsbefugnissen auszustatten. ²Um zu gewährleisten, dass Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen, arbeiten die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse zur Verhängung dieser Sanktionen und Maßnahmen eng zusammen und koordinieren ihr Tätigwerden bei grenzübergreifenden Fällen; sie gewährleisten, dass die Bedingungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllt sind.
Wenn Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Absatz 2 dieses Artikels strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 33 genannten Bestimmungen niederzulegen, sorgen sie dafür, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, damit die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen,
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden alle Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften verhängt worden sind und gegen die kein Rechtsmittel fristgerecht eingelegt wurde, umgehend öffentlich bekannt machen und dabei auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes sowie den verantwortlichen Personen liefern. ²Ist jedoch die zuständige Behörde nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Daten zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der Identität oder der personenbezogenen Daten natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, kann die zuständige Behörde entscheiden, die Bekanntmachung zu verschieben, von der Bekanntmachung abzusehen oder die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt zu machen.
(2) Sofern das nationale Recht die Veröffentlichung einer Entscheidung, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme zu verhängen, vorschreibt und gegen diese Entscheidung bei den einschlägigen Justiz- oder sonstigen Behörden Rechtsmittel eingelegt werden, machen die zuständigen Behörden diesen Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekannt. ²Ferner wird jede Entscheidung, mit der eine frühere bekannt gemachte Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion oder einer anderen Maßnahme für ungültig erklärt wird, ebenfalls bekannt gemacht.
(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die EIOPA über alle Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, die zwar verhängt, im Einklang mit Absatz 1 aber nicht bekannt gemacht wurden, sowie über alle Rechtsmittel in Verbindung mit diesen Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren.
(1) Dieser Artikel gilt mindestens für
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen in den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fällen von Verstößen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, in den in Absatz 1 Buchstaben a bis d und f genannten Fällen von Verstößen mindestens die folgenden Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen gemäß dem nationalen Recht zu verhängen:
(4) Die Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden die Befugnis erteilen, zusätzliche Sanktionen oder andere Maßnahmen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen vorzusehen, die höher sind als die in diesem Artikel vorgesehenen.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden wirksame Regelungen vorsehen, um die Meldung potenzieller oder tatsächlicher Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften bei ihnen zu ermöglichen und zu fördern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen umfassen zumindest Folgendes:
(1) Die zuständigen Behörden melden der EIOPA alle Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen, die verhängt, aber nicht gemäß Artikel 32 Absatz 1 öffentlich bekannt gemacht wurden.
(2)
Die zuständigen Behörden übermitteln der EIOPA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle gemäß Artikel 31 verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Maßnahmen.
Die EIOPA veröffentlicht diese Informationen in einem Jahresbericht.
(3)
Hat die zuständige Behörde eine Verwaltungssanktion oder andere Maßnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, unterrichtet sie die EIOPA gleichzeitig darüber.
KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die EIOPA unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 wird der Kommission ab dem 22. Februar 2016 auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 25, 28, 29 und 30 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. ²Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, in dem Beschluss festgelegten Zeitpunkt wirksam. ³Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5) Ein nach den Artikeln 25, 28, 29 oder 30 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das Europäische Parlament und der Rat binnen drei Monaten ab dem Tag der Notifikation an das Europäische Parlament und den Rat keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie nicht beabsichtigen, Einwände zu erheben. ²Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates kann diese Frist um drei Monate verlängert werden.
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Februar 2021 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 1 vor. ²Dieser Bericht enthält — auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der EIOPA gemäß Artikel 1 Absatz 5 eingegangenen Informationen — eine Bewertung der Frage, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie, einschließlich der Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3, weiterhin bezüglich des Verbraucherschutzniveaus, der Verhältnismäßigkeit der Behandlung zwischen verschiedenen Versicherungsvertreibern und der Verwaltungslast für die zuständigen Behörden und die Versicherungsvertriebskanäle angemessen ist.
(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 23. Februar 2021. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU. ²Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Frage, ob die speziellen in Kapitel VI dieser Richtlinie festgelegten Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten zu angemessenen und verhältnismäßigen Ergebnissen führen, wobei die Tatsache, dass ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden muss, das den gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anwendbaren Standards für den Anlegerschutz entspricht, sowie die besonderen Merkmale von Versicherungsanlageprodukten und die spezielle Art ihrer Vertriebskanäle berücksichtigt werden müssen. ³Bei der Überprüfung ist auch eine mögliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. ⁴Des Weiteren umfasst diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 19 dieser Richtlinie, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Versicherungsvertrieb in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 19 dieser Richtlinie genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.
(3) Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht.
(4) Die EIOPA erstellt bis zum 23. Februar 2020 einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. ²Die EIOPA hört vor der Veröffentlichung ihres Berichts die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde.
(5) In einem bis zum 23. Februar 2018 zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler.
(6) In dem von der EIOPA bis zum 23. Februar 2020 gemäß Absatz 4 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 12 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.
(7) In dem Bericht gemäß Absatz 4 werden mindestens folgende Aspekte untersucht:
(8) Der in Absatz 4 genannte Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch die EIOPA.
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 1. Juli 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. ²Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften spätestens ab dem 1. Oktober 2018 an.
⁴Bei Erlass dieser Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. ⁵In diese Maßnahmen fügen sie eine Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. ⁶Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme und des Wortlauts der Erklärung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Die Richtlinie 2002/92/EG in der Fassung der in Anhang II Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung der in Anhang II Teil B der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom 1. Oktober 2018 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
(gemäß Artikel 10 Absatz 2)
I. Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung gemäß den Zweigen 1 bis 18 von Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG
II. Versicherungsanlageprodukte
III. Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG
ANHANG II
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 3).
Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19)
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht gemäß Artikel 44
Richtlinie | Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinien |
2014/65/EU(EU) 2016/97 | 3.7.201622.2.2016 (in Bezug auf die Änderung der Richtlinie 2002/92/EG gemäß Artikel 43 dieser Richtlinie) 23.2.2016 (in Bezug auf die Umsetzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 42) |
ANHANG III
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