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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL IV: ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

Art. 10 Berufliche und organisatorische Anforderungen

(1) Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, über die angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) 

Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht.

²Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern sowie Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und Angestellten von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. ³Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird.

Die Herkunftsmitgliedstaaten können vorschreiben, dass durch die Ausstellung einer Bescheinigung nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des erfolgreichen Abschlusses einer Schulung oder Weiterbildung erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten passen die Anforderungen, die an die Kenntnisse und Fertigkeiten gestellt werden, an die spezielle Tätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber und die von ihnen vertriebenen Produkte an, insbesondere im Fall von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit. Die Mitgliedstaaten können für die in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Fälle und für Angestellte von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten befasst sind, vorschreiben, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bzw. der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler prüfen muss, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten der betreffenden Vermittler den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, und ihnen gegebenenfalls Möglichkeiten der Schulung und der beruflichen Weiterbildung bieten muss, die den Anforderungen im Zusammenhang mit den von ihnen vertriebenen Produkten entsprechen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderungen nach Absatz 1 und nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten und die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, aber die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die maßgeblichen Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines solchen Unternehmens, die für den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsprodukten verantwortlich sind, sowie alle anderen, direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirkenden Personen nachweislich über die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen nachweisen, dass sie die einschlägigen Anforderungen an die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anhang I erfüllen.

(3) 

Natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, müssen einen guten Leumund besitzen. ²Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 gestatten, den guten Leumund seiner Angestellten und gegebenenfalls seiner Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu überprüfen.

Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Anforderung nach Unterabsatz 1 nicht auf alle natürlichen Personen anzuwenden, die in einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvermittler arbeiten, sofern diese natürlichen Personen nicht direkt am Versicherungs- bzw. Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen innerhalb der Leitungsstruktur, die für den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb zuständig sind, sowie alle Beschäftigten, die direkt an dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb mitwirken, diese Anforderung erfüllen.

Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Personen, die für den Vertrieb von ergänzenden Versicherungen verantwortlich sind, die Anforderung nach Unterabsatz 1 erfüllen.

(4) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Union geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie in Höhe von mindestens 1 250 000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1 850 000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres ab, sofern eine solche Versicherung oder gleichwertige Garantie nicht bereits von einem Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder anderen Unternehmen gestellt wird, in dessen Namen der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler handelt oder für das der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler zu handeln befugt ist, oder sofern dieses Unternehmen die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers übernommen hat.

(5) Die Mitgliedstaaten verlangen von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie in einer durch die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Art der verkauften Produkte und der ausgeübten Tätigkeit festgelegten Höhe abzuschließen.

(6) 

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kunden dagegen zu schützen, dass der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nicht in der Lage ist, die Prämie an das Versicherungsunternehmen oder den Erstattungsbetrag oder eine Prämienvergütung an den Versicherten weiterzuleiten.

Dabei kann es sich um eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen handeln:

a)
Rechtsvorschriften oder vertragliche Bestimmungen, nach denen vom Kunden an den Vermittler gezahlte Gelder so behandelt werden, als seien sie direkt an das Unternehmen gezahlt worden, während Gelder, die das Unternehmen an den Vermittler zahlt, erst dann so behandelt werden, als seien sie an den Verbraucher gezahlt worden, wenn der Verbraucher sie tatsächlich erhält;
b)
Vorschriften, nach denen der Vermittler über eine finanzielle Leistungsfähigkeit zu verfügen hat, die jederzeit 4 % der Summe ihrer jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch 18 750 EUR, entspricht;
c)
Vorschriften, nach denen Kundengelder über streng getrennte Kundenkonten weitergeleitet werden müssen und diese Konten im Fall des Konkurses nicht zur Entschädigung anderer Gläubiger herangezogen werden dürfen;
d)
Vorschriften, nach denen ein Garantiefonds eingerichtet werden muss.

(7) 

Die EIOPA überprüft regelmäßig die Beträge nach den Absätzen 4 und 6, um den von Eurostat veröffentlichten Änderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes Rechnung zu tragen. ²Diese Beträge werden erstmals am 31. Dezember 2017 überprüft und anschließend alle fünf Jahre.

Die EIOPA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, durch die der Grundbetrag in Euro gemäß den Absätzen 4 und 6 um die prozentuale Änderung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Indexes in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2017 oder in der Zeit zwischen dem Zeitpunkt der letzten Überprüfung und dem der neuen Überprüfung angepasst und auf ein Vielfaches von 10 EUR aufgerundet wird.

Die EIOPA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2018 und die anschließenden Entwürfe für technische Regulierungsstandards danach alle fünf Jahre.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.

(8) 

Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 erfüllt sind, genehmigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre internen Leitlinien und angemessenen internen Verfahren, setzen sie um und überprüfen sie regelmäßig.

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen eine Funktion, um die ordnungsgemäße Umsetzung der gebilligten Vorschriften und Verfahren sicherzustellen.

³Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3, bewahren diese auf und halten sie auf dem neuesten Stand. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen stellen auf Anforderung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Namen der Person zur Verfügung, die für diese Stelle verantwortlich ist.