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Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97

Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb

  • KAPITEL VIII: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 41 Überprüfung und Bewertung

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 23. Februar 2021 einen Bericht über die Anwendung des Artikels 1 vor. ²Dieser Bericht enthält — auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und der EIOPA gemäß Artikel 1 Absatz 5 eingegangenen Informationen — eine Bewertung der Frage, ob der Geltungsbereich dieser Richtlinie, einschließlich der Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 3, weiterhin bezüglich des Verbraucherschutzniveaus, der Verhältnismäßigkeit der Behandlung zwischen verschiedenen Versicherungsvertreibern und der Verwaltungslast für die zuständigen Behörden und die Versicherungsvertriebskanäle angemessen ist.

(2) Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum 23. Februar 2021. Die Überprüfung umfasst eine allgemeine Untersuchung der praktischen Anwendung der mit dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklungen der Märkte für Anlageprodukte für Kleinanleger sowie der Erfahrungen mit der praktischen Anwendung dieser Richtlinie sowie der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und der Richtlinie 2014/65/EU. ²Die Überprüfung umfasst eine Bewertung der Frage, ob die speziellen in Kapitel VI dieser Richtlinie festgelegten Wohlverhaltensregeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten zu angemessenen und verhältnismäßigen Ergebnissen führen, wobei die Tatsache, dass ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau gewährleistet werden muss, das den gemäß der Richtlinie 2014/65/EU anwendbaren Standards für den Anlegerschutz entspricht, sowie die besonderen Merkmale von Versicherungsanlageprodukten und die spezielle Art ihrer Vertriebskanäle berücksichtigt werden müssen. ³Bei der Überprüfung ist auch eine mögliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie auf Produkte zu untersuchen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG fallen. Des Weiteren umfasst diese Überprüfung eine spezifische Analyse der Auswirkungen von Artikel 19 dieser Richtlinie, wobei die Wettbewerbssituation auf dem Markt für Versicherungsvertrieb in Bezug auf Verträge, die nicht unter Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG fallen, zu berücksichtigen ist, sowie der Auswirkungen der in Artikel 19 dieser Richtlinie genannten Pflichten auf Versicherungsvermittler, bei denen es sich um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

(3) Nach Anhörung des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen ersten Bericht.

(4) Die EIOPA erstellt bis zum 23. Februar 2020 einen zweiten und danach mindestens alle zwei Jahre einen weiteren Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. ²Die EIOPA hört vor der Veröffentlichung ihres Berichts die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde.

(5) In einem bis zum 23. Februar 2018 zu erstellenden dritten Bericht bewertet die EIOPA die Struktur der Märkte für Versicherungsvermittler.

(6) In dem von der EIOPA bis zum 23. Februar 2020 gemäß Absatz 4 zu erstellenden Bericht wird untersucht, ob die in Artikel 12 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden über ausreichende Befugnisse verfügen und im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit angemessenen Ressourcen ausgestattet sind.

(7) In dem Bericht gemäß Absatz 4 werden mindestens folgende Aspekte untersucht:

a)
jegliche Strukturveränderungen der Märkte für Versicherungsvermittler;
b)
jegliche Veränderungen der Muster grenzüberschreitender Aktivitäten;
c)
die Verbesserungen bei Beratungsqualität und Verkaufsmethoden sowie der Auswirkungen dieser Richtlinie auf kleine und mittlere Unternehmen, die als Versicherungsvermittler tätig sind.

(8) Der in Absatz 4 genannte Bericht umfasst auch eine Bewertung der Auswirkungen dieser Richtlinie durch die EIOPA.