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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 5: Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde

Die Amtssprache ist deutsch. ²Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. ³§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.