Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 44 Verfahren zur Anerkennung
Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden.²Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.