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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
      • Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 44 Verfahren zur Anerkennung

Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. ²Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.