Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab
(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. ²§ 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.