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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
      • Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 45 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.