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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 4: Zertifizierungssysteme

§ 35 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung,
3.
im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
4.
Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.