§ 35 Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
- 1.
- eine einmalige Registriernummer,
- 2.
- das Datum der Anerkennung,
- 3.
- im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
- 4.
- Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.