§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach
§ 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
- 2.
- zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
- 3.
- die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.