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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 5: Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
3.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.