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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 5: Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 74 Zuständigkeit

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,
2.
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
3.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
4.
den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,
5.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
6.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,
8.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,
9.
das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
10.
das Einholen von Auskünften nach § 70,
11.
die Berichte nach § 71,
12.
die Übermittlung von Daten nach § 73,
13.
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und
14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. ²Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.