§ 74 Zuständigkeit
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für
- 1.
- die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,
- 2.
- die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
- 3.
- die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
- 4.
- den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,
- 5.
- die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
- 7.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,
- 8.
- die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,
- 9.
- das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
- 10.
- das Einholen von Auskünften nach § 70,
- 11.
- die Berichte nach § 71,
- 12.
- die Übermittlung von Daten nach § 73,
- 13.
- die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und
- 14.
- den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. ²Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.