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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen

§ 27 Inhalt der Zertifikate

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung und
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist.