BioSt-NachV
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. ²Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.