§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.