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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

Eingangsformel

Es verordnen auf Grund
des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) die Bundesregierung sowie
des § 64 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundestages:

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. ²Flüssige Biomasse ist Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.

(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufbereitung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderlich ist.

(3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für die Herstellung von flüssiger Biomasse erforderliche Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen
a)
von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen und ernten, oder
b)
im Fall von Abfällen und Reststoffen von den Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Abfälle und Reststoffe anfallen,

2.
Ölmühlen und Fettaufbereitungsanlagen sowie
3.
Betriebe, die flüssige Biomasse so aufbereiten, dass die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erforderliche Qualitätsstufe erreicht wird.

(4) Letzte Schnittstelle ist die Schnittstelle, nach der keine weitere Konversion stattfindet.

(5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die in einem anerkannten Zertifizierungssystem

1.
Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und
2.
die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten kontrollieren.

(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten.

(8) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe oder Gegenstände gemäß § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes. ²Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Stoffe und Gegenstände nicht als Abfälle, die

1.
absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert wurden, um in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu fallen; im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden sind,
2.
nur deshalb Abfälle sind, weil
a)
sie gemäß § 37b Absatz 1 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
b)
sie gemäß § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anrechenbar sind oder
c)
sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, entsprechen.

³Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entsprechende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für flüssige Biomasse, die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt wurde, entsprechend anzuwenden.

(9) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Rohglycerin,
2.
Tallölpech,
3.
Gülle und Stallmist,
4.
Stroh oder
5.
Altspeisefette und Altspeiseöle.
²Absatz 8 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. ³Altspeisefette und Altspeiseöle im Sinne des Satzes 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette oder Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. Die nach § 74 Absatz 1 zuständige Behörde macht im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne des Satzes 3 entsprechen.

(10) Reststoffe aus der Verarbeitung im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die keine Endprodukte sind, deren Herstellung durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; sie stellen nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um sie zu produzieren.

(11) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung.

(12) Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Flächen mit einjährigen Pflanzen und Pflanzen mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr, die für eine weitere Ernte erneut gesät oder gepflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Maniok, Yams und Zuckerrohr; Bananen gelten als Pflanzen, die sich im Übergang zur Kategorie der Dauerkulturen befinden,
2.
Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut werden.
²Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünlandflächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Verordnung.

(13) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. ²Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurzumtrieb, Bananen und Ölpalmen. ³Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 (ABl. L 167 vom 30.6.2017, S. 1) geändert worden ist, ist keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.

Teil 2: Nachhaltigkeitsanforderungen

§ 3 Anforderungen für die Vergütung

(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nur, wenn

1.
die Anforderungen an
a)
den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 und
b)
eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung nach § 7
erfüllt worden sind,
2.
die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und
3.
der Betreiber der Anlage, in der die flüssige Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt wird, die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt hat; die Pflicht nach dem ersten Halbsatz ist auch als erfüllt anzusehen, wenn der Anlagenbetreiber die Registrierung der Anlage im Anlagenregister nach den §§ 61 bis 63 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung beantragt hat.

(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den Schutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen werden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag im Januar 2008 gewählt werden.

(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt wird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

§ 4 Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert

(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.

(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch haben:

1.
bewaldete Flächen nach Absatz 3,
2.
Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Absatz 4 oder
3.
Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Absatz 5.

(3) Bewaldete Flächen sind

1.
Primärwälder und
2.
sonstige naturbelassene Flächen,
a)
die mit einheimischen Baumarten bewachsen sind,
b)
in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und
c)
in denen die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Behörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden sind. ²Sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die

1.
in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder
2.
in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b Nummer ii dieser Richtlinie anerkennt, gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen. ³Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.

(5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand

1.
Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
2.
kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grünland), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.
²Im Übrigen ist die Verordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand

(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen.

(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:

1.
Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder
2.
kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.

(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. ²Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1266) aufgenommen worden sind.

(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und

1.
mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder
2.
mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 aufweist.

§ 6 Schutz von Torfmoor

(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor waren.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert haben.

§ 7 Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung

Der Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüssiger Biomasse muss bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
1.
gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Nummer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und
2.
im Einklang mit den Mindestanforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009
erfolgen.

§ 8 Treibhausgasminderung

(1) Bei der Verwendung flüssiger Biomasse, die ab dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht wird, muss die Minderung der Treibhausgasemissionen

1.
mindestens 50 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist, oder
2.
mindestens 60 Prozent erzielen, sofern die letzte Schnittstelle, die die flüssige Biomasse produziert hat, nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb genommen worden ist.
²Für Anlagen, die nach dem 5. Oktober 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erstmals den Betrieb aufgenommen haben, ist die Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 erst ab dem 29. Juni 2018 anzuwenden. ³Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnittstelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.

(2) Die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen der Treibhausgasemissionen erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der in Anlage 1 festgelegten Methodik. ²Die tatsächlichen Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von Daten werden insbesondere dann als genau anerkannt, wenn sie nach einer der folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

1.
eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems oder
2.
eines Systems, das als Grundlage für die genaue Messung von Daten anerkannt ist von
a)
der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG oder
b)
der zuständigen Behörde.

³Die zuständige Behörde macht die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bei der Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Minderungen von Treibhausgasemissionen nach Absatz 2 können die in Anlage 2 aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die Formel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden. ²Standardwerte gemäß Anlage 2 Nummer 1 können nur dann herangezogen werden, wenn der gemäß Anlage 1 Nummer 7 berechnete Wert der Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen kleiner oder gleich Null ist.

§ 10 Bonus für nachwachsende Rohstoffe

Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung nur, wenn die Anforderungen nach den §§ 3 bis 8 erfüllt werden.

Teil 3: Nachweis

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. ²Die Nachweisführung erfolgt:

1.
für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und
2.
für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend.

(2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen.

§ 12 Weitere Nachweise

Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden.

§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde

Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde schriftlich übermitteln. ²Den Kopien ist im Fall des § 27 Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufügen.

Abschnitt 2: Nachhaltigkeitsnachweise

§ 14 Anerkannte Nachweise

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:
1.
Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,
2.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und
3.
Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.
Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.

§ 15 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen

(1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die sie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn

1.
sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
2.
ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
a)
jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorgenommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig waren,
b)
bestätigen, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt worden sind, und
c)
die Treibhausgasemissionen angeben, die durch sie und alle von ihnen mit der Herstellung und Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Kilogramm Biomasse anzugeben,

3.
die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderungen nach § 16 erfüllt, und
4.
die Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 erfüllt.

(2) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen sind nur letzte Schnittstellen berechtigt.

§ 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen

(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass

1.
im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,
a)
die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und
b)
die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und

2.
im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von
a)
flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder
b)
Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist
aa)
von der Europäischen Kommission oder
bb)
von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.


(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. ²Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.

(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt.

§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen

(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, muss

1.
die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und
2.
die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1.
sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Biomasse enthält, und
2.
alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
a)
den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
b)
den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse, oder

3.
die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferungen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung, kontrolliert wird.
²Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.

§ 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle,
2.
das Datum der Ausstellung,
3.
eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
5.
die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
6.
die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde,
7.
das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und
8.
die Bestätigung,
a)
dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt,
b)
des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule,
c)
der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse,
d)
des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist,
e)
der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und
f)
der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3.

(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden.

(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten.

§ 19 Nachtrag fehlender Angaben

Angaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
1.
durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
2.
durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.

§ 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen

(1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn

1.
sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1 nicht enthalten,
2.
sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe enthalten,
3.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises nicht oder nicht mehr gültig war,
4.
der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungssystem ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war, oder
5.
das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt war.

(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließlich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung für den Strom aus der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus endgültig, wenn

1.
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Gründe für die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge flüssiger Biomasse, auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, bekannt waren oder sie oder er bei Anwendung der im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätte erkennen können oder
2.
das Zertifikat der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises ungültig war.

§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. ²Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt.

§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine Anerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzollamt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei denn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiesteuergesetz möglich ist.

(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwenden.

§ 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt wurden, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) Soweit die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschließt, dass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstellung von Biomasse in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitsanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG entsprechen, kann die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen Nachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der belegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat hergestellt worden ist. ²Im Übrigen sind die Bestimmungen des bilateralen oder multilateralen Vertrages für den Nachweis zu beachten.

(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstellung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Europäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multilateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von Biomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltigkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG feststellt oder eine solche Feststellung ermöglicht. ²Sofern in diesem Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3 ausgestellt worden sind.

(4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. ²Der Antrag ist elektronisch zu stellen. ³Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Werden Treibhausgasminderung oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener Mengen von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltigkeitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise ausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zuständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der Saldierung ergeben. ²Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes ergibt.

Abschnitt 3: Zertifikate für Schnittstellen

§ 25 Anerkannte Zertifikate

Anerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausgestellt worden sind,
2.
Zertifikate nach § 30 und
3.
Zertifikate nach § 31.

§ 26 Ausstellung von Zertifikaten

(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn

1.
sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist,
2.
sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 verpflichtet haben,
a)
bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18 Absatz 1 und 2 zu erfüllen,
b)
Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und
c)
diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente mindestens zehn Jahre aufzubewahren,

3.
sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben, bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllen,
4.
sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumentieren:
a)
die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifizierungssystem,
b)
die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten Biomasse,
c)
im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Polygonzug in geografischen Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt, und
d)
die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verordnung sind, bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Treibhausgasemissionen für die Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung nach § 8 berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biomasse oder flüssiger Biobrennstoff, und

5.
die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert worden ist.

(2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn

1.
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,
2.
die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nachvollziehbar ist und
3.
die Kontrollen nach § 49 keine anderslautenden Erkenntnisse erbracht haben.
²Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates sichergestellt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach dieser Verordnung gelten.

(4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absätzen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.

§ 27 Inhalt der Zertifikate

Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
2.
das Datum der Ausstellung und
3.
den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist.

§ 28 Folgen fehlender Angaben

Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.

§ 29 Gültigkeit der Zertifikate

Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikates gültig.

§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.

§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate

(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind

1.
von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist,
2.
von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder
3.
von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.

(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4: Zertifizierungssysteme

§ 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme

Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach § 33 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungssysteme nach § 40 und
3.
Zertifizierungssysteme nach § 41.

§ 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen

(1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag anerkannt, wenn

1.
für sie folgende Angaben benannt sind:
a)
eine natürliche oder juristische Person, die organisatorisch verantwortlich ist,
b)
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
c)
Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizierungssystem verwenden, und
d)
die Länder oder Staaten, auf die sie sich beziehen,

2.
sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anforderungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtlinie 2009/28/EG, wie sie in dieser Verordnung näher bestimmt werden, erfüllt werden,
3.
sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt sind und die Häufigkeit und Methode der Probenahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewerten,
4.
sie eine angemessene und unabhängige Überprüfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass eine solche Überprüfung erfolgt ist, und
5.
sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die mindestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den Anforderungen nach Anlage 4 entsprechen.

(2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektronische Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, kann sich die Anerkennung auch hierauf beziehen.

(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu führen. ²Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. ³Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.

(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

(5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse,
2.
einzelne Länder oder Staaten,
3.
einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
4.
den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.
²Im Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.

§ 34 Verfahren zur Anerkennung

(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssystemen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. ²Der Entwurf des Zertifizierungssystems sowie Informationen über das Anerkennungsverfahren sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. ³Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zuständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlichkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungssystems angemessen berücksichtigt.

(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt.

(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller ist die Anerkennung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. ²Bei der Bekanntmachung ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Anerkennung beruht. ³Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind zu wahren.

§ 35 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung,
3.
im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektronischen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises darüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden, genutzt werden muss, und
4.
Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.

§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung

Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. ²Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.

§ 37 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 38 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
²Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. ³Bei der Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnittstellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

§ 39 Berichte und Mitteilungen

(1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Informationen elektronisch übermitteln:

1.
eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Biomasse nach dieser Verordnung dieses Zertifizierungssystem verwenden, einschließlich der Angabe, von welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert werden, und
2.
eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnittstellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder nicht mehr erfüllt haben.

(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen der Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde monatlich elektronisch mitteilen.

(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate von Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf ihren Internetseiten veröffentlichen.

§ 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

§ 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme

Zertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie
1.
von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder
2.
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind.

Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.

§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie

1.
folgende Angaben benennen:
a)
die Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen sowie
b)
die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen,

2.
nachweisen, dass sie
a)
über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind,
b)
über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen und
c)
im Hinblick auf die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessenkonflikt sind,

3.
die Anforderungen der DIN EN/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 2011, genügen,
4.
sich entsprechend der Anlage 4 Nummer 1 Buchstabe e schriftlich verpflichtet haben und
5.
eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.

(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen. ²Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 3 als erfüllt. ³Die zuständige Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung kombiniert werden.

(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf

1.
einzelne Arten von Biomasse oder
2.
einzelne Länder oder Staaten.

§ 44 Verfahren zur Anerkennung

Auf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. ²Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 45 Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
eine einmalige Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.

§ 46 Erlöschen der Anerkennung

(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. ²Sie erlischt auch, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufgenommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

§ 47 Widerruf der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll insbesondere widerrufen werden, wenn
1.
eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
2.
die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48 bis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
²Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. ³Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.

Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen

Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. ²Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. ³Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

§ 49 Kontrolle der Schnittstellen

(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnitten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fällen des § 26 Absatz 2 Satz 2.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. ²Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstelle im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.

§ 50 Kontrolle des Anbaus

Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Biomasse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 7 erfüllen. ²Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. ³Es sind mindestens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren. § 49 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung

Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüssiger Biomasse im Rahmen von landwirtschaftlichen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe
1.
Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) erhalten, die zur Erfüllung der Anforderungen der Cross Compliance verpflichten, oder
2.
als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.
²Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen.

§ 52 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen

Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. ²Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält, der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von folgenden Nachweisen übermitteln:

1.
Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen,
2.
Nachträge nach § 19,
3.
Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und
4.
Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b.
Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,
2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und
3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.

§ 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre aufbewahren.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.

Unterabschnitt 3: Überwachung von Zertifizierungsstellen

§ 55 Kontrollen und Maßnahmen

(1) Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. ²§ 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1a) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. ²§ 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. ²Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.

(3) (weggefallen)

Unterabschnitt 4: Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes ergibt.

§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen

(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie

1.
von der Europäischen Kommission,
2.
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
3.
in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den die Europäische Union mit einem Drittstaat abgeschlossen hat,
als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwachung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach dieser Verordnung anerkannt ist.

(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit den Bestimmungen der Europäischen Kommission oder des jeweiligen bilateralen oder multilateralen Vertrages vereinbar ist.

Abschnitt 6: Besondere und Übergangsbestimmungen zum Nachweis

§ 60 Nachweis durch vorläufige Anerkennungen

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. ²Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt; § 34 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt. ³Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

Teil 4: Zentrales Informationsregister

§ 66 Informationsregister

Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Informationsregister).

§ 67 Datenabgleich

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

1.
mit den Daten
a)
im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
b)
des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

2.
mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. ²§ 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.

§ 68 Maßnahmen der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse bezieht:
1.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,
2.
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und
3.
sonstige Zweifel an
a)
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder
b)
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.

Teil 5: Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren

§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
1.
die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,
2.
zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder
3.
die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.

§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfahrungsbericht vor.

§ 73 Datenübermittlung

(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an

1.
folgende Bundesbehörden:
a)
das Bundesministerium der Finanzen,
b)
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
c)
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
d)
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und
e)
die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

2.
Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
3.
Organe der Europäischen Union,
4.
anerkannte Zertifizierungssysteme und
5.
anerkannte Zertifizierungsstellen.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln.

§ 74 Zuständigkeit

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1.
die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3,
2.
die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,
3.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,
4.
den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,
5.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,
6.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,
7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60,
8.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60,
9.
das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4,
10.
das Einholen von Auskünften nach § 70,
11.
die Berichte nach § 71,
12.
die Übermittlung von Daten nach § 73,
13.
die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und
14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. ²Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit herzustellen.

§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde

Die Amtssprache ist deutsch. ²Alle Anträge, die bei der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein. ³§ 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 76 Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.
für die Zertifikate nach § 26,
2.
für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53,
3.
für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24.

(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

§ 77 Außenverkehr

Der Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit den Organen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. ²Es kann den Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.

Teil 6: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 78 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

§ 79 Inkrafttreten

(1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. August 2009 in Kraft.

Anlage 1 Methode zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung anhand tatsächlicher Werte


1.
Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von flüssigen Brennstoffen (flüssige Biomasse und Fossilbrennstoffe) werden wie folgt berechnet:
E=eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee

Dabei sind:
E=Gesamtemissionen bei der Verwendung des flüssigen Brennstoffs,
eec=Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt wird,
el=auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen,
ep=Emissionen bei der Verarbeitung,
etd=Emissionen bei der Lieferung,
eu=Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs,
esca=Emissionseinsparungen durch Anreicherung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,
eccs=Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,
eccr=Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,
eee=Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.

Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.
2.
Die durch flüssige Brennstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Brennstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.
3.
(nicht belegt).
4.
Die durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen werden wie folgt berechnet:
EINSPARUNG= (EF – EB)/EF

Dabei sind:
EB=Gesamtemissionen bei der Verwendung der flüssigen Biomasse,
EF=Gesamtemissionen des Vergleichswerts für Fossilbrennstoffe.

5.
Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
CO2:1
N2O:296
CH4:23

6.
Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewinnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung beim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die Emissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die bei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.
7.
Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:
el=(CSR – CSA) x 3 664 x 1/20 x 1/P – eB.

Dabei sind:
el=auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit der flüssigen Biomasse),
CSR=der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Bezugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des Rohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,
CSA=der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich der Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,
P=die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der flüssigen Biomasse je Flächeneinheit je Jahr) und
eB=Bonus von 29 g CO2eq/MJ flüssiger Biomasse, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8 auf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.

Kulturflächen und Dauerkulturen sind als eine einzige Landnutzung zu betrachten.
8.
Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
a)
zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
b)
unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:
aa)
stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder
bb)
stark verschmutzte Flächen.

Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.
9.
Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:
a)
stark degradierte Flächen sind Flächen,
aa)
die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder
bb)
denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden
und die stark erodiert sind, und
b)
stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sind.
Als Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.
10.
Sobald die Europäische Kommission auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese der Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im Bundesanzeiger bekannt.
11.
Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des flüssigen Brennstoffes erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung von Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von einer einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese Anlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.
12.
Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die bei dem Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt werden.
13.
Die Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs (eu) werden für flüssige Biomasse auf null festgesetzt.
14.
Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die noch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des flüssigen Brennstoffes verbunden sind.
15.
Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die durch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse und Dienstleistungen verwendet wird.
16.
Die Emissionseinsparung durch überschüssige Elektrizität aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) wird im Verhältnis zu dem Elektrizitätsüberschuss berücksichtigt, der von Kraftstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, außer in Fällen, in denen als Brennstoff andere Nebenerzeugnisse als Ernterückstände eingesetzt werden. Für die Berücksichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs- (KWK-) Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des flüssigen Brennstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhausgasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden Strommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.
17.
Werden bei einem Verfahren zur Herstellung flüssiger Brennstoffe neben dem Brennstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem flüssigen Brennstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeugnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.
18.
Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von ep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt wird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.
Im Fall von flüssiger Biomasse werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter Nummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.
Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) werden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.
Bei flüssigen Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
19.
Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 91 g CO2eq/MJ.
Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 85 g CO2eq/MJ.

Anlage 2 Standardwerte zur Berechnung der durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Treibhausgasminderung


1.
Standardwerte für flüssige Biomasse
a)
Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Zuckerrüben12
bb)Ethanol aus Weizen23
cc)Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt20
dd)Ethanol aus Zuckerrohr14
ee)Biodiesel aus Raps29
ff)Biodiesel aus Sonnenblumen18
gg)Biodiesel aus Sojabohnen19
hh)Biodiesel aus Palmöl14
ii)Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tierischen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material der Kategorie 3 eingestuft werden




0
jj)hydriertes Rapsöl30
kk)hydriertes Sonnenblumenöl18
ll)hydriertes Palmöl15
mm)reines Rapsöl30
nn)(weggefallen)
oo)(weggefallen)

b)
Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep–eee gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Zuckerrüben26
bb)Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)45
cc)Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)45
dd)Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)30
ee)Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)19
ff)Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)1
gg)Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
21
hh)Ethanol aus Zuckerrohr1
ii)Biodiesel aus Raps22
jj)Biodiesel aus Sonnenblumen22
kk)Biodiesel aus Sojabohnen26
ll)Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)49
mm)Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)18
nn)Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl13
oo)hydriertes Rapsöl13
pp)hydriertes Sonnenblumenöl13
qq)hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)42
rr)hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)9
ss)reines Rapsöl5
tt)(weggefallen)
uu)(weggefallen)

c)
Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Zuckerrüben2
bb)Ethanol aus Weizen2
cc)Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt2
dd)Ethanol aus Zuckerrohr9
ee)Biodiesel aus Raps1
ff)Biodiesel aus Sonnenblumen1
gg)Biodiesel aus Sojabohnen13
hh)Biodiesel aus Palmöl5
ii)Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl1
jj)hydriertes Rapsöl1
kk)hydriertes Sonnenblumenöl1
ll)hydriertes Palmöl5
mm)reines Rapsöl1
nn)(weggefallen)
oo)(weggefallen)

d)
Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Zuckerrüben40
bb)Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)70
cc)Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)70
dd)Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)55
ee)Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)44
ff)Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)26
gg)Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)
43
hh)Ethanol aus Zuckerrohr24
ii)Biodiesel aus Raps52
jj)Biodiesel aus Sonnenblumen41
kk)Biodiesel aus Sojabohnen58
ll)Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)68
mm)Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)37
nn)Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl14
oo)hydriertes Rapsöl44
pp)hydriertes Sonnenblumenöl32
qq)hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)62
rr)hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)29
ss)reines Rapsöl36
tt)(weggefallen)
uu)(weggefallen)


2.
Geschätzte Standardwerte für künftige flüssige Biomasse, die zum Referenzzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt war
a)
Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Weizenstroh3
bb)Ethanol aus Holz1
cc)Ethanol aus Kulturholz6
dd)Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz1
ee)Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz4
ff)Dimethylether (DME) aus Abfallholz1
gg)DME aus Kulturholz5
hh)Methanol aus Abfallholz1
ii)Methanol aus Kulturholz5

b)
Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep–eee gemäß Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Weizenstroh7
bb)Ethanol aus Holz17
cc)Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz0
dd)DME aus Holz0
ee)Methanol aus Holz0

c)
Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Weizenstroh2
bb)Ethanol aus Abfallholz4
cc)Ethanol aus Kulturholz2
dd)Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz3
ee)Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz2
ff)DME aus Abfallholz4
gg)DME aus Kulturholz2
hh)Methanol aus Abfallholz4
ii)Methanol aus Kulturholz2

d)
Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:
Herstellungsweg der flüssigen BiomasseStandardtreib-
hausgasemissionen
(g CO2eq/MJ)
aa)Ethanol aus Weizenstroh13
bb)Ethanol aus Abfallholz22
cc)Ethanol aus Kulturholz25
dd)Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz4
ee)Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz6
ff)DME aus Abfallholz5
gg)DME aus Kulturholz7
hh)Methanol aus Abfallholz5
ii)Methanol aus Kulturholz7




3.
(weggefallen)

Anlage 3 (zu § 18 Absatz1Nummer8Buchstabef) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO


RohstoffgruppeMittelwertAus der Sensitivitäts-
analyse abgeleitete
Bandbreite zwischen
den Perzentilen
Getreide und
sonstige Kultur-
pflanzen mit
hohem Stärke-
gehalt
128 bis 16
Zuckerpflanzen134 bis 17
Ölpflanzen5533 bis 66

Anlage 4 Inhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme


1.
Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,
a)
wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter Berücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei den Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;
b)
welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Ausstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere
aa)
welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,
bb)
welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das Risiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und wie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die Dokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,
cc)
welche Daten für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach § 8 gemessen werden müssen und wie genau diese Daten sein müssen,
dd)
wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb oder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann insbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Information wesentlich ist, vorgesehen werden, und
ee)
welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 2 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen anwenden müssen;

c)
welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere
aa)
wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,
bb)
welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und
cc)
wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die Lieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;

d)
welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen sind;
e)
dass sich die Zertifizierungsstellen schriftlich verpflichten,
aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems zu erfüllen,
bb)
die Kontrollen und Maßnahmen nach § 55 zu dulden und
cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der zuständigen Behörde eine dem § 55 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

f)
dass sich die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses Zertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, schriftlich verpflichten,
aa)
die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und die Anforderungen nach § 26 Absatz 1 zu erfüllen,
bb)
die Kontrolle nach den §§ 49 und 50 zu dulden und
cc)
für alle Orte, an denen sie nach dieser Verordnung Tätigkeiten ausüben und die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen, der Zertifizierungsstelle eine den §§ 49 und 50 entsprechende Kontroll- und Betretungsmöglichkeit zu gewähren,

g)
auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis f genannten Anforderungen beziehen.

2.
Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung keine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossenschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4 dieser Verordnung abweichen.
3.
Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.
4.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 genannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im Bundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck festgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermitteln sollen.

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