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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
      • Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen

§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen

Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. ²Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. ³Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.