BioSt-NachV
Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung
- Teil 3: Nachweis
- Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
- Unterabschnitt 2: Aufgaben von Zertifizierungsstellen
§ 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen
Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt haben, führen. ²Das Verzeichnis muss mindestens den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen enthalten. ³Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.