§ 19 Nachtrag fehlender Angaben
Angaben, die entgegen
§ 18 Absatz 1 nicht in einem Nachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur nachgetragen werden
- 1.
- durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, oder
- 2.
- durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist.