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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 4: Zertifizierungssysteme

§ 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung

Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. ²Wesentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33 und 34 sind entsprechend anzuwenden.