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BioSt-NachV

BioSt-NachV

Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung

  • Teil 3: Nachweis
    • Abschnitt 5: Zertifizierungsstellen
      • Unterabschnitt 1: Anerkennung von Zertifizierungsstellen

§ 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen

Anerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,
2.
Zertifizierungsstellen nach § 56 und
3.
Zertifizierungsstellen nach § 57.