Strahlenschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- Teil 8: Schlussbestimmungen
- Kapitel 2: Übergangsvorschriften
Anlage 8 Arbeitsfelder mit erhöhter Exposition durch Radon (zu )
- 1.
- Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
- 2.
- Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
- 3.
- Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.