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Strahlenschutzgesetz

Strahlenschutzgesetz

Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

  • Teil 5: Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
    • Kapitel 1: Überwachung der Umweltradioaktivität

§ 164 Bewertung der Daten, Unterrichtung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit bewertet die Daten zur Umweltradioaktivität. ²Die Zentralstelle des Bundes für die Überwachung der Umweltradioaktivität unterstützt es bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit leitet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt zu.